Patent und Gebrauchsmusterrecht
in Chemnitz

Schwerpunkte und Leistungen

Gebrauchsmuster

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Termine nach telefonischer Vereinbarung

Beschreibung

Neuheit: Neuheit: Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag (Anmelde- bzw. Prioritätstag) durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch eine irgendwo in der Welt erfolgte Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. - gefordert wird die Weltneuheit Erfinderische Tätigkeit: Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann auf dem jeweiligen technischen Gebiet aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt. - gefordert wird Erfindungshöhe Gewerbliche Anwendbarkeit: Der Gegenstand eines Patents gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschließlich z.B. der Land- und Forstwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann. Wirkung der Erfindung: Das Patent hat die Wirkung, daß allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist es Verboten, ohne seine Zustimmung die Erfindung gewerblich zu nutzen. Vertretung: Wer nicht im Inland wohnt und hier auch keinen Sitz hat, muß sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten lassen.

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