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in Wermsdorf

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Leistungen

Mein Angebot

Ich vertrete Privatpersonen und Unternehmen bei der Geltendmachung, Durchsetzung bzw. Abwehr vertraglicher und/oder deliktsrechtlicher Ansprüche.

Die Beratungstermine finden nach Vereinbarung, in meiner Kanzlei in Riesa oder in der Zweigstelle Wermsdorf bzw. auf Wunsch auch außerhalb statt. Gerne auch im Raum Mutzschen, Dahlen und Mügeln.

Fachlich breit aufgestellt bin ich in der Lage, Sie bei einer Vielzahl möglicher Probleme in verschiedenen Rechtsgebieten zu unterstützen.

Mein Anspruch an meine Tätigkeit als Rechtsanwalt ist es, auf der Basis gegenseitigen Vertrauens, mit Kompetenz und Einfühlungsvermögen das für Sie optimale Ergebnis zu erreichen.

Eine zuverlässige, sorgsame und individuelle Bearbeitung sind dabei ebenso selbstverständlich wie kurze Reaktionszeiten.

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Aktuelles

Erbrecht - Ein eigenhändiges Testament muss nicht nur handschriftlich, sondern auch lesbar verfasst sein !

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Schleswig muss ein eigenhändig geschriebenes Testament lesbar sein, um wirksam die Erbfolge regeln zu können.

Ein Testament kann regelmäßig auch durch eine eigenhändige und selbst unterschriebene Erklärung errichtet werden. Die Eigenhändigkeit der Errichtung setzt dabei voraus, dass der erklärte Wille des Testierenden in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgeht. Zwingende Formvoraussetzung ist somit die Lesbarkeit der Niederschrift.

Wenn sich die Ungewissheit über den Inhalt des Geschriebenen nicht einmal unter Zuhilfenahme eines Schriftsachverständigen beseitigen lässt, so stellt das entsprechende Schriftstück aufgrund seiner Unlesbarkeit bereits kein formgültiges Testament dar.

Rechtsanwalt Horbas rät deshalb, ein eigenhändiges Testament im Zweifel durch eine Vertrauensperson auf seine Lesbarkeit hin prüfen zu lassen, um letztlich sicher sein zu können, dass der erklärte Wille auch entsprechend umgesetzt wird.

Zu berücksichtigen ist dabei aber auch:

Die vom Gesetz ausdrücklich geforderte Eigenhändigkeit des Testaments birgt das Risiko erschwerter Lesbarkeit auch – aber nicht nur – bei bereits vom Alter gezeichneten Handschriften. Wenn das Gesetz in diesem Wissen die Priorität auf die Eigenhändigkeit legt, bedingt dies zum Teil deutliche Abstriche mit Blick auf die Lesbarkeit des Textes.

Die Schrift des Erblassers muss daher nicht unbedingt klar lesbar sein, sofern nur seine individuellen Schriftzüge als Schrift erkennbar sind.

Bei Schwierigkeiten sind eben Schriftsachverständige oder solche Lesezeugen hinzuzuziehen, die die Handschrift des Erblassers kennen. Die so lesbaren Teile sind als Testament aufrechtzuerhalten, wenn feststeht, dass sie nach dem Willen des Erblassers selbstständigen Bestand haben sollen.

Endgültig unlesbare Teile hingegen sind nichtig. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Entzifferung unlesbarer Teile des Testaments nur anhand der Testamentsurkunde erfolgen kann, nicht jedoch unter Berücksichtigung von Umständen außerhalb des Testaments vorgenommen werden darf.

Zu beachten ist insoweit noch, dass eine später durch Beschädigung oder Zerstörung eintretende Unlesbarkeit die Wirksamkeit des Testaments nicht berührt, sofern ein Beweis des Originaltextes noch möglich ist.

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