Steuerberater
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Steuerkanzlei Hönig und Partner Leipzig

Steuerberater, Erbrecht

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Leistungen

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Tätigkeitsschwerpunkte

Steuerberatung

  • die Erstellung der Finanzbuchhaltung nach vorgelegten Belegen oder auf elektronischem Wege - System DATEV -
  • die Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich sämtlicher Nebenarbeiten
  • Erstellung der Bilanzen und Steuererklärungen
  • Beratung zur fortwährenden Besteuerung wie der Umsatzsteuer, Lohnsteuer und den Ertragsteuern
  • Gestaltungsberatung zur Gründung, Umwandlung und Umstrukturierung von Unternehmen

Beratung bei Konflikten mit den Finanzbehörden

  • im außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
  • in Steuerstrafsachen
  • Vertretung vor Behörden und Gerichten

Nachfolgeberatung

  • Beratung im Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht
  • Gestaltungsempfehlungen zur Testamentserstellung, bei vorweggenommener Erbfolge oder Einzelschenkung im betrieblichen und privaten Bereich

Aktuelles

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Steuerliche Großzügigkeiten zur anstehenden Weihnachtsfeier

Bei Betriebsfeierlichkeiten stellen Sachzuwendungen bis zur 110€-Grenze keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) werden bei der Berechnung nur „konsumierbare Leistungen“ der Teilnehmer berücksichtigt.

Haben Angehörige an der Veranstaltung teilgenommen, wurde der auf sie entfallende Aufwand bislang dem Arbeitnehmer zugerechnet, sodass es leicht zur Überschreitung der 110€-Grenze kommen konnte. Der BFH vertritt nunmehr eine andere Ansicht.

Die erste Entscheidung des BFH Az. VI R 94/10 betraf eine Großveranstaltung, bei der ein erheblicher Aufwand auf die Anmietung eines Stadions und der Organisation entfiel. Bereits die Herausrechnung dieser Aufwendungen führte zur Unterschreitung der 110€-Grenze. Es bestand somit kein weiterer Abgrenzungsbedarf zwischen den sogenannten konsumierbaren Zuwendungen der Arbeitnehmer und den nicht zu berücksichtigenden Kosten des sogenannten äußeren Rahmens. Die zum Besuch der Veranstaltung entstandenen erheblichen Reisekosten hat der BFH als beruflich veranlasste Reise (§ 3 Nr. 16 EStG) steuerfrei gelassen. Damit dürfte die Busreise von Leipzig nach Dresden zur dort stattfindenden Betriebsfeier zusätzlich steuerfrei bleiben.

In seiner weiteren Entscheidung Az. VI R 7/11 hat sich der BFH mit den teilnehmenden Familienangehörigen befasst. Zunächst werden die Gesamtkosten durch die Gesamtzahl aller Teilnehmer dividiert. Auch wenn danach die 110€-Grenze

Team

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Gilbert Hönig -

  • Leiter der Kanzlei
Steuerberater

Fabian Virkus

Rechtsanwalt

Doreen Senf-Polack

Finanzbuchhalterin

Marlies Ollech

Lohnbuchhaltung

Heidemarie Stein

Sekretärin Herr Hönig

Mandy-Constanze Amaral

Sekretärin

Therese Fischer-Tracksdorf

Dipl. -Betriebswirtin (BA)

Sascha Haedicke

Steuerfachwirt

Sabine Neuber

Dipl.-Betriebswirtin (BA)

Susan Tippmann

Bilanzbuchhalterin

Ulrich Rehse

Steuerberater

Claudia Schmock

Dipl. -Betriebswirtin (HHL)

Katrin Egerer

Dipl. -Kauffrau

Katharina Dahmer

Bachelor of Science

Schwerpunkte und Leistungen

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  • Parkmöglichkeit vorhanden

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