Erbrecht

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Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Recht (in Deutschland sogar Grundrecht nach Artikel 14 Grundgesetz ), Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „ erben “). Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen , die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person ( Erblasser ) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.

Rechtslage in einzelnen Ländern

In den Vereinigten Staaten wurde 1969 zur Vereinheitlichung des US-amerikanischen Erbrechts der Uniform Probate Code (UPC) erlassen. Dieses Bundesgesetz , das 2008 zuletzt geändert wurde, [1] ist nur in wenigen Bundesstaaten vollständig umgesetzt, in anderen teilweise. Abweichungen betreffen u. a. die Anerkennung ausländischer Testamente. [2]

Literatur

  •   Marius J. de Waal: Comparative Succession Law . In: Mathias Reimann, Reinhard Zimmermann (Hrsg.): Oxford Handbook of Comparative Law . Oxford University Press, Oxford 2008 , ISBN 978-0-19-953545-3 , S. 1071–1098.
  •   Karl H. Neumayer (Hrsg.): International Encyclopedia of Comparative Law . Volume V. Succession, Mohr Siebeck, Tübingen 2007 .
  •   Murad Ferid u. a. (Hrsg.): Internationales Erbrecht . 88. Auflage. Loseblattkommentar in mehreren Bänden, C.H. Beck, München 2013 , ISBN 978-3-406-37932-1 .
  • Gunter Wesener : Succession: Medieval and Post-Medieval Roman Law. In: Stanley N. Katz (Hrsg.): The Oxford International Encyclopedia of Legal History . Band 5. New York 2009, S. 384–396.

 

Einzelnachweise

  1. 2008 Amendments to Uniform Probate Code. Abgerufen am 9. Juni 2013 (PDF; 450 kB, englisch). 
  2. Jan-Hendrik Frank: Erbrecht USA – wird ein deutsches Testament in den USA anerkannt? Abgerufen am 9. Juni 2013.

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