Erbschaftsteuer

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In Deutschland wird bei einem Erwerb von Todes wegen eine Erbschaftsteuer und bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden eine Schenkungsteuer erhoben. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz . Die Steuer wurde erstmals 1906 einheitlich im Deutschen Reich eingeführt, nachdem sie zuvor bereits in einigen Bundesstaaten galt.

Erbanfallsteuer

Die Steuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet, sie knüpft also an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Ihr Anknüpfungspunkt ist nicht – wie beim System der Nachlasssteuer, das in anderen Staaten gilt – das vom Erblasser hinterlassene Vermögen als Ganzes. Nach früheren anderen Rechtfertigungen findet die Erbschaftsteuer heute ihre Rechtfertigung in der erhöhten steuerlichen Leistungsfähigkeit des Erben sowie in der gewünschten Umverteilung des im Erbgang angehäuften Vermögens. [1]

Verhältnis von Erbschaft- und Schenkungsteuer

Im deutschen Steuerrecht sind Erbschaft- und Schenkungsteuer im selben Gesetz grundsätzlich gleichlautend geregelt. Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung . Die Schenkungsteuer ergänzt insofern die Erbschaftsteuer, als diese anderenfalls sehr leicht durch Zuwendungen unter Lebenden umgangen werden könnte. Auch die Schenkungsteuer wird grundsätzlich beim Erwerber erhoben, jedoch haftet der Schenker neben dem Beschenkten ( § 20 ErbStG).

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Erbschaftsteuer finden sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung . Die Steuer ist eine Landessteuer, für die der Bund nach Art. 105 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit besitzt. Die Bewertung des angefallenen Vermögens richtet sich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes .

Geschichte der Erbschaftsteuer

Das heutige Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geht auf das erste in Deutschland einheitlich geltende Erbschaftsteuergesetz des Deutschen Reichs aus dem Jahre 1906 zurück, das bei den Reformen der Jahre 1919 und 1922 die noch heute gültige Struktur erhielt.

Steuergegenstände

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen nach § 1 Abs. 1 ErbStG

  1. der Erwerb von Todes wegen (z. B. Erbschaft , Vermächtnis ),
  2. die Schenkungen unter Lebenden,
  3. die Zweckzuwendungen ,
  4. das Vermögen einer Stiftung , sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren als Erbersatzsteuer (Steuerklasse I, Freibetrag 800.000 €), gleiches gilt für einen Verein , der einen entsprechenden Zweck verfolgt.

Persönliche Steuerpflicht und Umfang

Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht unterliegt der Steuer der gesamte Vermögensanfall, auch mit seinen im Ausland befindlichen Teilen, bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur das im Inland befindliche Vermögen (Inlandsvermögen i. S. d. § 21 ErbStG in Verbindung mit § 121 BewG ). Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht besteht, wenn der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Todes (oder der Schenkung) Inländer ist. Als Inländer gelten alle Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, bei deutschen Staatsangehörigen auch noch bis zu fünf Jahren nach ihrem Wegzug, sowie Gesellschaften oder Körperschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Steuerbefreiungen

Steuerfrei bleiben unter anderem:

  1. Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 € nicht übersteigt;
  2. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz , Kunstgegenstände, Kunstsammlungen , wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit sechzig vom Hundert ihres Wertes, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden;
  3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen;
  4. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten;
  5. die üblichen Gelegenheitsgeschenke ;
  6. Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen , gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist;
  7. Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes .

Steuerbefreiung von selbstgenutztem Wohnraum

Der Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum, der in Deutschland, einem Mitgliedsland der EU oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, durch Erbschaft oder Schenkung ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG von der Steuer befreit.

Schenkung an Ehegatten oder Lebenspartner

Zuwendungen von bebauten Grundstücken unter Lebenden (Schenkungen) an den Ehegatten oder Lebenspartner sind stets steuerfrei, wenn sich in dem Gebäude eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (als Familienheim) befindet oder aber mit der Schenkung der andere von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims freigestellt wird. Dies gilt auch, soweit nachträgliche Herstellungs- oder Erhaltungskosten hinsichtlich des gemeinsamen oder dem übertragenden Teil gehörenden Gebäudes von dem erwerbenden Teil getragen wurden ( § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).

Vererbung an Ehegatten oder Lebenspartner

Im Falle der Vererbung eines solchen (wie im vorstehenden Absatz beschriebenen) Grundstücks, in dem der Erblasser eine bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung hat oder aber bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war, die aber durch den erwerbenden Ehegatten oder Lebenspartner unverzüglich zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (als Familienheim) bestimmt ist, bleibt der Erwerb unter der weiteren Voraussetzung steuerfrei, dass der Erwerber diese Selbstnutzung mindestens zehn Jahre lang aufrechterhält. Unschädlich ist es, wenn er an einer solchen Nutzung aus zwingenden Gründen gehindert ist (etwa weil er in ein Pflegeheim muss), vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG.

Vererbung an Kinder

Kinder oder – im Falle ihres Vorversterbens – Enkel sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten oder Lebenspartner bezüglich eines von ihnen ererbten bebauten Grundstücks von der Erbschaftsteuer befreit, wenn sie die Selbstnutzung unverzüglich aufnehmen und – als zusätzliche Bedingung – die Wohnfläche der Wohnung 200 m² nicht übersteigt ( § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag)

Einer der weiteren Kernpunkte der Erbschaftsteuerreform 2008 war die Ermöglichung einer wesentlichen bis gänzlichen Befreiung von der Steuerpflicht bei Betriebsnachfolgen, wobei die Vergünstigungen unabhängig von der Steuerklasse des Erwerbers eintreten. Infolge der Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 wurden diese Bestimmungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 angepasst.

Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Zwar liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch ohne eine Bedürfnisprüfung unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift. Ebenfalls unverhältnismäßig sei die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG seien auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen, was insbesondere willkürliche Betriebsaufspaltungen zur Vermeidung der Mindestlohnsumme sowie „Cash-Gesellschaften“ betreffe, die lediglich gegründet wurden, um Geld als Betriebsvermögen deklarieren zu können. Die genannten Verfassungsverstöße hätten zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar seien. Ein Sondervotum von drei der acht beteiligten Richter hält sie darüber hinaus für unvereinbar mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. [2]

Regelfall: Fünfjährige Behaltensfrist

Nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13a und 13b ErbStG sind 85 % des Wertes von Betriebsvermögen, Vermögen der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften von der Erbschaftsteuer befreit (sogenannter Verschonungsabschlag ). Hauptzweck dieser Befreiung ist die Fortführung eines Betriebes im Hinblick auf die dort Beschäftigten. Daher hat diese Befreiung für Betriebe, die 20 (nach der Reform 2008 waren es 10) oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, zur Voraussetzung, dass in einem Zeitraum von fünf (Reform 2008: sieben) Jahren die summierte Lohnsumme nicht niedriger als das Vierfache (Reform 2008: 6,5-fache) der Ausgangslohnsumme ist. Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Jahreslohnsumme des Betriebes in den letzten fünf Jahren vor dem Erbfall. Die Befreiung entfällt, wenn während der Behaltensfrist von fünf Jahren der Betrieb verkauft wird, bei Teilverkäufen entfällt die Befreiung anteilig.

Option − siebenjährige Behaltensfrist

Der Erwerber kann statt der fünfjährigen Behaltensfrist auch für sieben (Reform 2008: zehn) Jahre optieren und muss dann statt des Vierfachen der Ausgangsjahreslohnsumme das Siebenfache (Reform 2008: Zehnfache) dieser Summe in diesem Zeitraum erreichen. Durch die Verlängerung auf sieben Jahre erreicht der Erwerber, dass sich der Verschonungsabschlag statt auf 85 % auf 100 % des erworbenen betrieblichen Vermögens erstreckt (und er insoweit gänzlich erbschaftsteuerfrei wird).

Begünstigtes Vermögen

Begünstigt sind das inländische betriebliche Vermögen sowie das entsprechende betriebliche Vermögen einer Betriebsstätte mit Sitz innerhalb der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums . Das begünstigte betriebliche Vermögen darf nicht zu mehr als 50 %, im Falle der Option für eine siebenjährige Behaltensfrist nicht zu mehr als 10 % aus Verwaltungsvermögen bestehen, wobei das Gesetz diesen Begriff im Hinblick auf die Eigenschaft, dem eigentlichen Betrieb zu dienen, genau definiert ( § 13b Abs. 2 ErbStG).

Abzugsbetrag

Im Regelfall der fünfjährigen Haltensfrist unterliegen 15 % des betrieblichen Vermögens der Erbschaftsteuer. Liegt dieser Wert aber nicht über 150.000 €, so bleibt auch er unversteuert (sogenannter Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag verringert sich um die Hälfte des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags, so dass der Abzugsbetrag bei Beträgen ab 450.000 € Null beträgt (450.000 € liegt 300.000 € über der Wertgrenze, also verringert sich der Abzugsbetrag um 150.000 € und schrumpft zu Null). Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass der Abzugsbetrag nur kleineren Betrieben zugutekommt.

Zehnprozentiger Wertabschlag bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken

Nach § 13c ErbStG werden zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nur mit 90 Prozent ihres maßgeblichen Wertes angesetzt. Dies gilt für alle im Inland, in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Grundstücke, die nicht zum begünstigten betrieblichen Vermögen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag) gehören.

Steuerklassen

Je nach Verhältnis des Erben (Beschenkten) zum Erblasser (Schenker) werden drei Steuerklassen unterschieden ( § 15 ErbStG):

Steuerklasse I:

  • Ehegatte , Lebenspartner
  • Kinder und Stiefkinder
  • Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder
  • Eltern und Voreltern (das sind Großeltern, Urgroßeltern usw.) bei Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall – § 2301 BGB )

Steuerklasse II:

  • Eltern, Voreltern (soweit nicht in Steuerklasse I)
  • Geschwister , Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
  • Schwiegerkinder , Stief- und Schwiegereltern
  • geschiedene Ehepartner und auch Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Steuerklasse III:

  • alle übrigen Personen (etwa Lebensgefährten, Freunde)

Freibeträge

Jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber ( § 2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt ( § 16 ErbStG). Der Schenkungsfreibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Die Freibeträge gelten nicht für beschränkt steuerpflichtige Erwerbe, das sind solche, bei denen weder der Erblasser oder Schenker noch der Erwerber in Deutschland wohnen (und nicht innerhalb der letzten fünf Jahre dort gewohnt haben) und es sich bei dem Erwerb um inländisches Vermögen handelt ( § 2 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG). Der Europäische Gerichtshof hat jedoch für die Schenkungsteuer festgestellt, dass die Anknüpfung an die Ansässigkeit in Deutschland eine unzulässige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs darstellt und gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. [3]

Der Freibetrag beträgt für

  1. den Ehegatten / Lebenspartner : 500.000 €;
  2. jedes Kind /Stiefkind: 400.000 €;
  3. jedes Kind eines verstorbenen Kindes/Stiefkindes: 400.000 €;
  4. jedes Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes: 200.000 €;
  5. jede sonstige Person aus Steuerklasse I: 100.000 €;
  6. jede Person aus Steuerklasse II (z.B. Geschwister, Neffen) oder III (z.B. Lebensgefährten, Freunde): 20.000 €.

Zusätzlich wird beim Erbfall dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und den Kindern ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt ( § 17 ). Dieser Freibetrag ist jedoch um den Kapitalwert (Barwert) erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge für Hinterbliebene zu kürzen. Darunter fallen u. a. Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sämtliche Versorgungsleistungen zugunsten Hinterbliebener aus einem Dienstverhältnis (betriebliche Altersversorgung). Für Erwerbe von Todes wegen steht dem Erben ein Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe zu:

  1. Ehegatte/Lebenspartner: 256.000 €;
  2. Kind bis zu 5 Jahren: 52.000 €;
  3. Kind von mehr als 5 bis 10 Jahren: 41.000 €;
  4. Kind von mehr als 10 bis 15 Jahren: 30.700 €;
  5. Kind von mehr als 15 bis 20 Jahren: 20.500 €;
  6. Kind von mehr als 20 bis 27 Jahren: 10.300 €.

Ab dem 27. Geburtstag haben erbende Kinder keinen Versorgungsfreibetrag mehr.

Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

Abziehbar sind:

  • die vom Erblasser herrührenden Schulden;
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen , Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen ;
  • die Kosten für Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehen; für diese Kosten ist insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis abziehbar;
  • Erbersatzansprüche;
  • Einkommensteuernachzahlungen.

Steuertarif für Erbfälle und Schenkungen

Seit dem 1. Januar 2010

 

Wert des
Vermögens
abzüglich
Freibetrag von:
Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Ehegatten,
Lebens-
partner
Kinder,
Stiefkinder,
Enkel
(wenn deren
Eltern verstorben), …
Kinder
der Kinder
(Enkel)
Eltern
(bei Erbfall)
Geschwister,
Eltern
(bei Schenkung), …
alle
übrigen
500.000 € 400.000 € 200.000 € 100.000 € 20.000 € 20.000 €
Steuersatz bei einem Vermögen
bis 75.000 € 7 % 15 % 30 %
bis 300.000 € 11 % 20 %
bis 600.000 € 15 % 25 %
bis 6.000.000 € 19 % 30 %
bis 13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
bis 26.000.000 € 27 % 40 %
über 26.000.000 € 30 % 43 %

Es wird immer der gesamte zu versteuernde (also vorher abgezogen der Freibetrag) Vermögensanfall dem nach dem Höchstbetrag zutreffenden Steuertarif in % unterworfen. Zudem besteht ein zusätzlicher sachlicher Freibetrag für Hausrat und sonstige Gegenstände in Höhe von 41.000 €, für sonstige Dinge wie Schmuck oder das Auto i. H. v. 12.000 €.

Vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009

Wert des
Vermögens
abzüglich
Freibetrag von:
Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Ehegatten Kinder, … Enkel, … Geschwister, … alle übrigen
500.000 € 400.000 € 200.000 € 20.000 € 20.000 €
Steuersatz bei einem Vermögen
bis 75.000 € 7 % 7 % 7 % 30 % 30 %
bis 300.000 € 11 % 11 % 11 %
bis 600.000 € 15 % 15 % 15 %
bis 6.000.000 € 19 % 19 % 19 %
bis 13.000.000 € 23 % 23 % 23 % 50 % 50 %
bis 26.000.000 € 27 % 27 % 27 %
ab 26.000.000 € 30 % 30 % 30 %

Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2008

Wert des
Vermögens
abzüglich
Freibetrag von:
Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Ehegatten Kinder, … Enkel, … Geschwister, … alle übrigen
307.000 € 205.000 € 51.200 € 10.300 € 5.200 €
Steuersatz bei einem Vermögen
bis 52.000 € 7 % 7 % 7 % 12 % 17 %
bis 256.000 € 11 % 11 % 11 % 17 % 23 %
bis 512.000 € 15 % 15 % 15 % 22 % 29 %
bis 5.113.000 € 19 % 19 % 19 % 27 % 35 %
bis 12.783.000 € 23 % 23 % 23 % 32 % 41 %
bis 25.565.000 € 27 % 27 % 27 % 37 % 47 %
ab 25.565.000 € 30 % 30 % 30 % 40 % 50 %

Berechnungsgrundlagen

Der für die Erhebung der Steuer maßgebliche Betrag wird zugunsten des Erwerbers auf volle 100 € abgerundet. Dann wird auf den gesamten Betrag der aus der jeweiligen Tabelle zu entnehmende Steuersatz erhoben. Durch diesen sogenannten Vollmengenstaffeltarif könnte jedoch die Steuerbelastung bei einer nur geringfügig höheren Erbschaft so erheblich steigen, dass netto sogar weniger vererbt würde. Würde beispielsweise ein Enkel nach dem 31. Dezember 2009 einen Betrag von brutto 801.000 € erben, so würde eine Steuer von 19 % auf 801.000 € – 200.000 €, also von 114.190 €, und damit netto eine Erbschaft von 686.810 € anfallen, während eine geringere Erbschaft von brutto 800.000 € eine erheblich geringere Steuerbelastung von nur 15 % auf 800.000 € – 200.000 €, also von 90.000 €, entstehen ließe und netto eine höhere Erbschaft von 710.000 € bedeuten würde.

Um derartige Ungerechtigkeiten zu vermeiden, besteht sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG eine Härtefallregelung, die sicherstellt, dass sich eine Erhöhung der Erbschaftssumme auch unter Berücksichtigung der Erbschaftsteuer nicht zu Ungunsten des Erben auswirken kann. Dadurch ergibt sich im obigen Fall der Vererbung von 801.000 € eine Steuerbelastung von 90.500 €.

Stundung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

Wird Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zinslos zu stunden , soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist ( § 28 ErbStG).

Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Gerade bei Ehegatten ist es denkbar, dass dasselbe Vermögen oder Teile davon in kurzer Zeit hintereinander zweimal vererbt wird, wenn der überlebende Ehegatte in dieser Zeit ebenfalls verstirbt. Denkbar ist auch, dass etwa infolge eines Unfalls zu verschiedenen Zeitpunkten aber hintereinander der Erblasser und mehrere berufene Erben versterben. Erbschaftsteuerrechtlich handelt es sich bei jedem Tod um einen eigenen Steuerfall, bei dem es jedes Mal zum vollständigen Anfall der sich hierbei errechnenden Erbschaftsteuer kommt. Allein für den Fall, dass es zwischen Personen der Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder/Stiefkinder und deren Abkömmlinge, Eltern und Großeltern) innerhalb von zehn Jahren zu einem wiederholten Erwerb desselben Vermögens kommt, sieht das ErbStG in § 27 ErbStG eine Vergünstigung vor, indem die Erbschaftsteuer bei einem wiederholten Anfall binnen Jahresfrist um 50 % gemindert wird. Dieser Abschlag wird bei einem wiederholten Anfall in den nachfolgenden Jahren um jährlich 5 %, ab mehr als sechs Jahren zweijährlich um 10 % gekürzt. Bei einem Anfall nach mehr als zehn Jahren entfällt der Abschlag.

Steuergestaltung bzw. -vermeidung

Um Erbschaftsteuer zu vermeiden oder zu vermindern, sind in Deutschland eine Reihe von legalen Maßnahmen möglich:

  • Schenkung an die Erben unter Nutzung des Schenkungsteuerfreibetrags (alle zehn Jahre);
  • Zuweisung einer günstigeren Steuerklasse für den Erben durch Adoption oder Heirat;
  • gegenseitige Erbeinsetzung ( Berliner Testament ) und Einräumung von Vermächtnissen zugunsten der Kinder im Falle des Todes des ersten Ehepartners;
  • Verlagerung von Privatvermögen in Betriebsvermögen ;
  • Verlagerung von Vermögen in Anlageklassen, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (etwa Immobilien , Schiffsfonds , Lebens- und Rentenversicherungen);
  • Übertragung von Immobilien unter Eintragung eines Nießbrauchrechts für die Schenker, da die lebenslange Nutzung einen steuerrelevanten (abziehbaren) Kapitalwert darstellt;
  • Bei Nachweis eines niedrigeren Immobilienwertes (z. B. durch qualifiziertes Gutachten) ist in einer Vielzahl von Fällen der niedrigere Wert anzusetzen ( § 138 Abs. 4 BewG).

Zur Verlagerung von Privatvermögen in Betriebsvermögen gab es eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof, der dies in Form der sogenannten „Cash-GmbH“ als zulässige Gestaltung erachtete. [4]

Pflicht zur Erklärung der Steuer und Anzeige des Erwerbs

Zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung besteht nur dann eine Verpflichtung, wenn das Finanzamt zur Erklärung aufgefordert hat ( § 31 ErbStG).

Allerdings besteht im Grundsatz eine Pflicht zur Anzeige des Erwerbs nach § 30 ErbStG durch eine sogenannte steuerliche Erwerbsanzeige. Hier gibt es aber zahlreiche Ausnahmen und Rückausnahmen. Die Erwerbsanzeige soll binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt werden ( § 30 ErbStG).

Daneben haben die Gerichte , Behörden , Beamten und Notare dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. Kreditinstitute sind ebenfalls verpflichtet, Konto – und Depotbestände zum Todestag sowie die Existenz von Schließfächern dem Finanzamt anzuzeigen.

Steuerart

Die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist eine

  • Ländersteuer , die Steuereinnahmen fließen allein den Ländern zu; der Bund handelt aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit ;
  • direkte Steuer , weil Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind.

 

Literatur

  • Jörg Drobeck: Erbschaftsteuer leicht gemacht. 2. Auflage, Ewald von Kleist Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-874-40321-4 .
  • Dietmar Moench, Gerd Albrecht: Erbschaftsteuerrecht. 2. Auflage. Verlag C.H. Beck, 2009, ISBN 978-3-406-57515-0 .

 

Einzelnachweise

  1. HDWW, Bd. 2 1980, G. Fischer – J.C.B. Mohr- Vandenhoeck & Ruprecht, ISBN 978-3-525-10257-2, unter: Erbschafts- und Schenkungsteuer, S. 449
  2. http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-116.html?nn=5399876
  3. EuGH, Urteil vom 22. April 2010, Az. C-510/08, Volltext – Mattner gegen Finanzamt Velbert.
  4. Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 27.9.2012, II R 9/11

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