Feuerbestattung

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Unter Feuerbestattung oder Brandbestattung , auch Kremation , Kremierung oder Einäscherung , früher Leichenverbrennung , versteht man die Veraschung einer Leiche . In vielen Ländern wird dieser Vorgang in Krematorien durchgeführt. Die Überreste werden unverwechselbar in eine Aschekapsel überführt, die für die Beisetzung gewöhnlich in einer Bestattungsurne eingesetzt ist.

Geschichte

Die Brandbestattung stellt ein Element der geistigen Kultur bzw. des Überbaus dar, das in Urgesellschaften auf der ganzen Welt und zu allen Zeiten bei Menschengruppen unterschiedlicher Entwicklungsstufen auftrat. Seit dem Erscheinen von U. Schlenthers Brandbestattung und Seelenglaube (1960) über Ursachen und Verbreitung der Leichenverbrennung liegt eine zusammenfassende Darstellung des ethnographischen und archäologischen Materials außereuropäischer Völker vor, das für die Zeit vor den Weltreligionen jedoch spärlich ist. Es besteht keine Bindung der Brandbestattung an bestimmte wirtschaftlich-kulturelle Gruppen oder Klimazonen. Sie fand bei Jägern und Sammlern , z. B. auf Tasmanien , in Patagonien und den asiatischen Gebieten Russlands, sowie bei bäuerlichen Kulturen und solchen, die bereits Merkmale einer differenzierten Gesellschaft aufweisen statt. Dabei scheint es wenige Gruppen gegeben zu haben, bei denen die Verbrennung (auch nur zeitweise) die einzige Bestattungsart war, wie z. B. bei den ältesten Kulturen Patagoniens und in der Hohekam-Kultur in Nordamerika. Meist steht wenigen Brandbestattungen eine weitaus größere Zahl an Körperbestattungen gegenüber. Auf Erscheinungen wie die Urnenfelderkultur , die Jahrhunderte den Grabritus fast ganz Europas bestimmte, ist man bisher in frühen außereuropäischen Gesellschaft noch nicht gestoßen.

Frühgeschichte

Die Verbrennung des Körpers eines Verstorbenen ist in vielen Kulturen gebräuchlich. Die Asche wurde verstreut oder aufbewahrt. Das Verstreuen erfolgte je nach den regionalen Besonderheiten an Land oder in einem Gewässer. Um die Asche aufzubewahren, wurden besondere Urnen, aber auch Vasen oder Krüge benutzt. Das Urnengrab ist in Mittel europa eine Erscheinung der Bronzezeit , die sich mit der Urnenfelder-Kultur zwischen 1250 und 750 v. Chr. weit verbreitete. Es gibt keine Anzeichen, dass dies ein Übergang von der Körper- zur Brand- oder Feuerbestattung war. Der Leichenbrand wurde bereits im Neolithikum aufgesammelt und ggf. mit Beigaben im Brandgrab (Leichenbrandlager, -schüttung) deponiert. Von den Trägern der Schönfelder Kultur wurde er erstmals in oft besonders gestalteten Urnen ( Gesichtsurnen ) auf regelrechten Friedhöfen (Urnenfeldern) in die Erde verbracht. In der Jungbronzezeit schützten mitunter kleine Steinkisten die Urnen, wie Funde in Dohren im Landkreis Harburg belegen. Urnengräber waren auch noch in der Eisenzeit gebräuchlich und wurden wie beim Urnenfeld im Ruser Steinbusch mitunter sogar durch Steinsetzungen markiert.

Antike

In der hellenistischen Zeit wurde neben der verbreiteten Erdbestattung in einzelnen Felsgrüften , Mausoleen und Erdhügeln auch die Verbrennung der Leichen praktiziert, vorzugsweise von wohlhabenden Bevölkerungskreisen. Das Feuer dieser Zeremonie löschte man mit Wein und die Asche des Verstorbenen kam in Urnen, die letztendlich in ein Steingrab unter einem Erdhügel versenkt wurden. Im antiken Griechenland gab es erhebliche regionale Unterschiede bei den Bestattungszeremonien. In Athen erfolgten Einäscherungen auch in großen Massen, wenn Epidemien zu einer sprunghaft ansteigenden Sterblichkeitsrate führten. Die hellenischen Urnen waren Blechkapseln, die in kleinen Kästchen aus Marmor oder Bleiblech ruhten. Die Einäscherung ermöglichte auch den erleichterten Rücktransport von gefallenen Kriegern zu ihren Heimatorten. [1]

In der römischen Epoche vollzogen sich die Erdbestattung und die Feuerbestattung als parallele Begräbniskulturen. Zuerst übernahmen reiche Römer die Feuerbestattung durch hellenistische Einflüsse in ihre Praxis. Seit dem 3. Jahrhundert war sie zur üblichen Bestattungsweise geworden. Die Aschenreste der Verstorbenen aus den einfachen Bevölkerungsgruppen verbrachte man in einen kleinen Urnenraum des Cinerariums oder in gemeinschaftliche Schachtgräber ( Puticuli ). Für die Sklaven und ärmsten Bevölkerungsgruppen verblieb nur die unwürdige Verbrennung ihrer Leichen an einem Holzpfahl vor einer Erdgrube. Dabei fielen die nicht vollständig verbrannten Totenkörper in die Grube und wurden nachträglich mit Erde bedeckt. Aus hygienischen Motiven bestimmte das Zwölftafelgesetz (450 v. Chr.), dass die Verbrennungsstätten vor der Stadt anzulegen sind. Es untersagte auch Prunkzeremonien. Die wohlhabenden römischen Familien besaßen neben ihrer eigenen Grabstätte ein dazugehörendes Krematorium ( Castel franco ) oder eine zweite Begräbnisstätte ( Ustrinum ) für die Einäscherungszeremonie. Die Aschen der Toten wurden in einen kleinen, etwa 60 Zentimeter langen Sarkophag aufbewahrt. Die mittlere Bürgerschaft nutzte ein gemeinschaftliches, öffentliches Krematorium. [2]

„Zwischen dem ersten und dem fünften Jahrhundert wurden in Rom und seinen Provinzen Körper- und Brandbestattung parallel geübt, wobei während der früheren und mittleren Kaiserzeit in der Oberschicht die Brandbestattung bevorzugt wurde, dagegen mussten sich die unteren sozialen Schichten mit der weniger aufwändigen Erdbestattung zufrieden geben.“

Reiner Sörries, Das römische Grabrecht, 2003 [3]

Mit der Verbreitung des Christentums entwickelte sich in der spätantiken Epoche das heidnische Feuerbestattungsritual zunehmend rückläufig. Die Gründe für diese Veränderung beruhen in den ersten nachchristlichen Jahrhunderten primär auf nichtreligiösen Ursachen. Nach Stefan Fayans (1907) geht der Wandel in der Bestattungskultur auf sich verändernde Kulturverhältnisse und die fortschreitende Abholzung in den europäischen Waldbeständen zurück. Mit einem Erlass von Karl dem Großen aus dem Jahr 786 wurde die Erdbestattung verpflichtend eingeführt. [4]

Diese Annahme bleibt nach der modernen Erkenntnislage unberührt. Die Holzverknappung im Mittelmeerraum wird nach Reiner Sörries als die wahrscheinlichste Ursache für den Rückgang der antiken Feuerbestattung angesehen. Eine veränderte Sicht auf den Jenseitsglauben durch aufkommende Mysterienreligionen könnte darauf einen hintergründigen Einfluss ausgeübt haben. Die Ursachen für den Wechsel bei den Bestattungsformen gelten bis heute als nicht abschließend geklärt. Die kaiserlichen Kapitularien von 786 sowie 810/813 verlangten schließlich die Beisetzungen auf kirchlichen Friedhöfen. [5]

Christentum

Im Christentum wurde die Feuerbestattung jahrhundertelang abgelehnt. Der Grund ist im Glauben an die leibliche Auferstehung der Toten zu suchen, zu der sich das Christentum im Glaubensbekenntnis bekennt. Die christliche Praxis der Erdbestattung orientiert sich an der Grablegung Jesu Christi . Die Neuregelungen zur Bestattungskultur durch Karl den Großen aus dem Jahre 786 verboten die Verbrennung von Toten, und im Mittelalter diente der Feuertod als Todesstrafe .

Der § 814 des Preußischen Allgemeinen Landrechts (1794) steht für das Bewusstwerden der hygienischen Probleme der Leichenbehandlung, darin wurde die Bestattung von Leichen in bewohnten Gebieten untersagt. Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts verstärkte sich die Forderung nach einer Feuerbestattung aus mehreren Gründen. Die Ärzteschaft lobte die Feuerbestattung als die hygienischere Bestattungsform, die Arbeiterverbände und die aufkeimende Sozialdemokratie sahen hier eine kostengünstigere Bestattungsart, und die sich ausbreitenden areligiösen Verbände wie die Freidenker propagierten die Feuerbestattung gezielt, auch in bewusster Abgrenzung zur christlichen Bestattungskultur, da das Konzept der Auferstehung abgelehnt wurde.

Das erste Krematorium in Deutschland wurde am 10. Dezember 1878 in Gotha eröffnet, das zweite 1891 in Heidelberg . Die erste Feuerbestattung in Deutschland fand jedoch schon vier Jahre zuvor 1874 in Dresden statt. [6] Der kulturelle Wandel hielt jedoch an und führte zur Gründung verschiedener Vereine, die sich für die Kremation einsetzten. So bestand in Dresden Die Urne – Verein für facultative Leichenverbrennung , der 1876 den ersten Europäischen Kongress der Freunde der Feuerbestattung veranstaltete. 1905 bildete sich der Verband Freidenker für Feuerbestattung . In Österreich setzte sich seit Ende des 19. Jahrhunderts vor allem der Verein Die Flamme für die Errichtung eines Krematoriums ein. Das erste österreichische Krematorium – die Feuerhalle Simmering in Wien – wurde 1922 eröffnet.

Die Kongregation für die Glaubenslehre unter Papst Leo XIII. untersagte am 15. Dezember 1886 Katholiken die Feuerbestattung sowie die Zugehörigkeit zu Feuerbestattungsvereinen und nannte die Feuerbestattung eine „barbarische Sitte“. Das Dekret legte fest, dass für Katholiken, die letztwillig ihre Verbrennung verfügt hatten, keine kirchliche Begräbnisfeier gehalten und sie nicht auf dem Kirchhof bestattet werden konnten. Mit dem Codex Iuris Canonici von 1917 wurde dies ins Kirchenrecht aufgenommen. [7] Heute empfiehlt die Kirche die Erdbestattung, verbietet Katholiken jedoch die Feuerbestattung nicht, sofern sie nicht aus Gründen gewählt wurde, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen und der Glaube an die Auferstehung dadurch nicht ausdrücklich geleugnet werden soll. [8] [9]

In der orthodoxen Kirche wird die Feuerbestattung bis heute abgelehnt. In Griechenland wurde sie erst 2006 legalisiert. [10]

Die evangelischen Kirchen standen gegen Ende des 19. und am Anfang des 20. Jahrhunderts der Feuerbestattung zunächst ebenfalls überwiegend ablehnend gegenüber, danach setzte sich eine tolerierende (wenn auch nicht fördernde) Haltung durch.

Andere Religionen

  • Im Judentum und im Islam [11] ist die Verbrennung des toten Körpers, also die Feuerbestattung, grundsätzlich verboten.
  • Für die Bahai -Religion verbot ihr Stifter Baha’u’llah 1873 in seinem Kitab-i-Aqdas die Feuerbestattung.
  • Der Hinduismus kennt keine einheitlichen Rituale. Zumeist wird der Verstorbene vom Sohn zur Grabstätte gebracht und auf den gereinigten Boden gelegt. Die Verbrennung erfolgt offen in dem dazu aufgerichteten Altar.
  • In Japan werden Leichenverbrennungen bei niedrigeren Temperaturen als in Europa durchgeführt. Die Tradition begann im Jahre 700 mit der Verbrennung des Mönchs Dōshō , gefolgt von der des Jitō – tennō im Jahr 703 und des Mommu -tennō im Jahr 707 und wurde in der Nara-Zeit üblich. Durch die Art der Verbrennung verbleiben immer feste Teile in der Asche. Diese Stücke werden durch die Angehörigen, die eine Kette bilden, mittels Stäbchen weitergegeben und in die Urne gelegt.

Gegenwart

In deutschen Großstädten sind heute mehr als die Hälfte aller Beisetzungen Feuerbestattungen. Die starke Zunahme der Feuerbestattung in den letzten Jahrzehnten hat ihren Grund zum einen in den deutlich höheren Kosten für eine Erdgrabstelle im Vergleich zum Urnengrab. Andererseits spielen auch ästhetische und hygienische Überlegungen eine Rolle, wonach manche die Verbrennung im Gegensatz zur Verwesung des Leichnams im Boden als sauberer betrachten, etwa im Falle, dass der Verstorbene eine ansteckende Krankheit hatte.

In Deutschland wächst die Rate der Feuerbestattungen pro Jahr jeweils etwa um ein Prozent. [12] Von Deutschland werden zunehmend Einäscherungen in den Nachbarländern genutzt. Zudem sind in den Nachbarländern andere Bestattungsarten möglich, die nach deutscher Gesetzgebung untersagt sind.

„In allen EU-Mitgliedstaaten sind Erdbestattung und Feuerbestattung rechtlich gleichgestellt. Aufgrund der negativen Haltung der katholischen Kirche gegenüber Feuerbestattungen bis ins 20. Jh. ist der Anteil der Erdbestattungen in den katholisch geprägten Ländern durchwegs höher als in nicht-katholischen Ländern. Erst 1963 gestattete die Katholische Kirche offiziell die Wahl zwischen Erd- und Feuerbestattung. Erd- und Feuerbestattung waren Ursache und Folge von Kommunalisierungen des Bestattungswesens im 19. Jahrhundert.“

Hemmer u.a. [13]

Durchführung und Technik

Die Feuerbestattung bedarf in Deutschland einer gesonderten Genehmigung. Insbesondere dürfen keine Zweifel an der Identität des Toten und an der Todesursache bestehen, da eine nachträgliche Untersuchung der Leiche ( Exhumierung ) nach der Verbrennung nicht mehr möglich ist. Daher erfolgt vor der Kremierung eine zweite Leichenschau durch einen Amtsarzt oder Rechtsmediziner im Kühlraum des Krematoriums, in der Regel innerhalb von zwei Tagen.

Prozedur

Der Leichnam wird mitsamt dem Sarg in einem Krematorium verbrannt, eine Feuerbestattung unter freiem Himmel ist in Deutschland nicht gestattet. Für die Einäscherung werden nichtgeschraubte Särge aus Holz verwendet. In einigen modernen Verbrennungsöfen ist es auch möglich, Särge, die aus anderen brennbaren, umweltneutralen Stoffen (oft Pappe) bestehen, zu verwenden. Die Ofensysteme verfügen heute in der Regel über Sicherheitseinrichtungen, die eine umwelt- und ressourcenschonende und für den Mitarbeiter sichere Verbrennung sicherstellen.

Ein Schamottestein mit einer Nummer, der auf den Sarg oder zum Leichnam gelegt wird, gewährleistet die eindeutige Zuordnung der Asche. Die Öfen in einem Krematorium sind nicht dafür ausgelegt, mehr als einen Sarg gleichzeitig aufzunehmen.

Die Kremierung selber erfolgt in einem Muffelofen , der auf etwa 900 °C vorgeheizt wird. Der Sarg wird meist automatisiert eingefahren, um einen übermäßigen Temperaturverlust zu vermeiden. Der Sarg entzündet sich durch die von der wärmespeichernden Schamotteauskleidung des Ofens abgegebene Hitze von selbst. Andererseits bringt die Verbrennung des Sarges auch die notwendige Energiemenge ein, um die Verbrennung am Laufen zu halten. Der Brand wird lediglich durch Zuführen heißer Luft unterstützt. Diese Phase dauert etwa 45 Minuten und endet mit dem Abblasen der Asche aus der Verbrennung von Sarg und Kleidung; bis dahin ist ein Einsatz der Gasbrenner nicht notwendig. Die Temperatur wird durch Zuschalten von Gasbrennern auf 1.200 °C erhöht, um verbliebene Bestandteile zu veraschen. Im Wesentlichen verbleiben so nur mineralische Knochenbestandteile, dazu Zähne und nichtbrennbare Implantate. Der Kremationsprozess dauert insgesamt etwa 90 Minuten, hängt im Einzelnen von der Körpermasse und dem Wassergehalt des Körpers ab.

Während der Einäscherung verbrennen die Organe und weichen Gewebeteile, es verbleiben danach etwa fünf Prozent des Körpergewichtes aus Knochenresten, Implantaten und Sargbestandteilen. Eisenteile, wie Sargklammern, werden magnetisch aussortiert, Implantate aus Gold und Titan werden vor dem anschließenden Mahlgang in einem Urnenabfüllgerät ausgesondert. Das Mahlgut und die keramische Markierungstafel, die dem Sarg bei der Verbrennung beigelegt war, werden in eine Aschekapsel gefüllt und diese wird verschlossen. Außen auf dem Kapseldeckel wird der Name des Krematoriums, der Name des Verstorbenen und sein Geburts-, Todes- und Einäscherungsdatum sowie die Identifizierungsnummer geprägt. Viele Betreiber von Krematorien spenden die anfallenden Edelmetalle und andere Wertteile karitativen Organisationen. Je nach den bestehenden Vorschriften müssen bereits vor der Kremierung Herzschrittmacher und medizinische Hilfsmittel aus dem Körper entfernt werden, wegen der Explosionsgefahr bei Hitzeeinwirkung könnten Batterien den Ofen schädigen. Es können auch Vorschriften zur Vorbehandlung wegen radioaktiver Belastung des Leichnams bestehen.

Die Aschenkapsel wird oft in eine repräsentative oder dekorative Überurne eingesetzt, welche der schlicht gestalteten Aschekapsel ein würdiges Aussehen gibt. Einige Krematorien bieten auf Nachfrage die Möglichkeit zur Besichtigung an. [14] Angehörige können in besonderen Fällen bei der Kremierung anwesend sein.

Eigentum und Erlöse

Der Verstorbene muss nach den von ihm hinterlassenen Weisungen bestattet werden, die auch den Ort der Kremierung und der Bestattung enthalten können. Solche Weisungen sind unanfechtbar, soweit sie sich im ethischen Rahmen halten. Entgegenstehende Bestimmungen kommunaler Verwaltungen sind unwirksam.

Der Körper des Toten ist kein Eigentum im Sinne des bürgerlichen Rechts. Die bei der Verbrennung des Leichnams nicht veraschten Edel- und Hartmetallimplantate werden juristisch wie ein Teil des Körpers behandelt, stehen juristisch in niemandes Eigentum und sind damit kein taugliches Tatobjekt eines Diebstahls.

Immerhin fallen im Mittel (Edel-)Metalle im Werte von 70 Euro je Einäscherung an. Jedoch werden verbleibende Wertstoffe nur auf Verlangen der Erben herausgegeben. Es gibt keine klare Vorgabe, was mit beigesetzt wird oder wie und zu wessen Gunsten etwas an Recycler übergeben wird. [15] In den Niederlanden und Großbritannien wurden gemeinnützige Fonds für Erlöse geschaffen. Trifft der Erblasser eine Verfügung über solche Metallreste für seine eigene Kremierung, ist der Testamentsvollstrecker juristisch an diese Weisung gebunden.

Über die kommunale Bereicherung der die Krematorien betreibenden Kommunen oder ihrer Mitarbeiter gibt es zum Teil Gerichtsentscheidungen, wobei auch diese die Frage offenlassen, wie mit den werthaltigen Resten allgemein umzugehen ist. Der Generalsekretär des Bundesverbandes Deutscher Bestatter (BDB), Rolf Lichtner, ist der Ansicht, es sei „durchaus üblich, dass Krematorien Metalle wie Zahngold nach der Verbrennung zu kommerziellen Zwecken verkaufen“, [16] Ethisch verurteilt der BDB diesen Umgang jedoch. „Grundsätzlich gehört alles in die Urne“. Laut OLG Bamberg, NJW 2008, 1543 besteht sogar ein strafrechtlicher Schutz wegen Störung der Totenruhe.

Privatrechtlich kann der Auftraggeber grundsätzlich für die Kremierung dem Betreiber des Krematoriums andere Vorgaben machen, an die der Betreiber gebunden ist, wenn er die Kremierung ausführt. So kann der Erbe des Toten als Lastenträger für die Bestattung und als Auftraggeber für die Kremierung bei Vereinbarung über die Dienstleistung der Einäscherung eine Vertragsbedingung setzen, die jede fehlende Regelung ausfüllt. Das Krematorium muss diese Bedingung allerdings nicht annehmen. Wer in solchem Fall die Einäscherung in den vorgesehenen Fristen ausführen wird, bedarf gegebenenfalls einer Verwaltungsentscheidung der Kommune, in welcher der Leichnam aufgebahrt ist.

Beisetzungsmöglichkeiten der Asche

Es gibt zahlreiche Beisetzungsformen für die Asche Verstorbener. Trotz einiger Diskussionen in Deutschland besteht die gesetzliche Pflicht zur Beisetzung der Asche auf einem Friedhof ( Friedhofszwang ). So wird als letzte Ruhestätte der Urne die Beisetzung in der Erde oder eine Nische in einer Urnenwand ausgewählt. Sowohl in Deutschland und Österreich als auch in der Schweiz ist eine Bestattung der Asche in einer biologisch abbaubaren Urne im Wurzelbereich von Bäumen ( Naturbestattung ) möglich. Diese Methode wird auch in Deutschland in genehmigten Wäldern, aus markenrechtlichen Gründen unter anderer Bezeichnung durchgeführt. Die Bestattung kann im Wurzelbereich alter Bäume (Baumfeld), aber auch bei gleichzeitiger Anpflanzung eines neuen Baumes erfolgen.

Entsprechend geänderten Bestattungsgesetzen ist in einigen deutschen Bundesländern [17] die anonyme Beisetzung in Form des Verstreuens der Asche auf einem Aschenfeld eines Friedhofs möglich. Gleichfalls wurde es so möglich, Urnen in Kolumbarien einzustellen. Dabei handelt es sich um Urnenwände oder Stelen in speziellen Hallen, auch umgewidmeten Kirchengebäuden, wo die Urnen mindestens für die gesetzliche Ruhefrist aufbewahrt werden.

In der Schweiz gibt es keinen Friedhofszwang, das heißt, die Asche kann auch einfach in den Wald oder einen Fluss oder ähnliches gestreut werden. Auch die private Aufbewahrung in Haus oder Garten ist damit möglich.

In Österreich kann mit einer gesonderten Genehmigung die Asche auch im eigenen Garten beigesetzt werden.

Andere Formen der Bestattung sind seltener und entsprechen weniger einer ritualisierten Trauerbewältigung als einer kommerziell gewünschten Beeinflussung. In den Nachbarländern Frankreich und Tschechien besteht die Möglichkeit der „Ballonbestattung“ . Dabei wird die Asche aus einem Heißluftballon in der Höhe über einem Wald- oder einem Wiesengebiet verstreut. Bei einer Seebestattung wird eine wasserlösliche Urne von Bord eines Schiffes aus im Meer versenkt. Prinzipiell kann die Kremierung auch so geführt werden, dass aus verbleibenden Spuren von amorphem Kohlenstoff (Russ) der Körperasche in einem getrennten Vorgang unter Hinzufügung weiterer anorganischer Materialien ein Diamant kristallisiert wird.

Auch das Verbringen von Anteilen der Asche in den Weltraum wird durchgeführt. Der Astronom und Impaktforscher Eugene Shoemaker starb 1997, die Sonde Lunar Prospector schlug mit einigen Gramm seiner Asche 1999 am Mond auf, womit erstmals menschliche Asche auf einen anderen Himmelskörper gebracht wurde.

Urnenbestattung

  • In Deutschland besteht trotz einiger Diskussionen weiterhin die Pflicht zur Beisetzung der Urne auf einem Friedhof oder einem vergleichbar pietätsgewidmeten Gelände, in Wald, Wiese oder Bach ( Naturbestattung ).
  • In Österreich kann die Urne im eigenen Garten beigesetzt werden.
  • In der Schweiz gibt es nahezu keine Einschränkungen im Umgang mit der Kremationsasche und mit der Urne eines Menschen.
  • In Frankreich ist die Beisetzung im eigenen Garten nach dem Gesetz Nr. 2008-1350 vom 19. Dezember 2008 nicht mehr erlaubt. [18]

Einäscherungsstatistik

In Deutschland sind 50,5 % der Bestattungen Feuerbestattungen. [19] 1999 waren es 38,1 % Feuerbestattungen in den alten und 75,3 % in den neuen Bundesländern. Nach einer Statistik aus dem Jahre 2009 wurde durch Befragungen ein Anteil von 42 % Feuerbestattungen ermittelt, [20] wobei davon 2,5 % zu See bestattet wurden. Nach Angaben von Aeternitas vom Frühjahr 2011 werden immer mehr der Deutschen eingeäschert. Im Norden und Osten werden viele Verstorbene eingeäschert, im Süden ist die Bestattung im Sarg noch stark vertreten, jedoch auch in den katholisch geprägten Regionen Deutschlands liegt die Feuerbestattung ungefähr gleichauf mit der Erdbestattung. [21] Für 2008 bis 2011 lag der Anteil der Einäscherungen etwa bei 55 % in Deutschland, noch Ende der 1990er Jahre bei einem Drittel. Im Osten Deutschlands liegt der Anteil jenseits der 80 %. Die Initiative verwies zugleich darauf, dass der jeweilige Anteil der Urnenbestattungen regional stark schwankt.

Die Zahl der Feuerbestattungen in München lag 1990 bei 37 % und 2009 bei 58 %. [22] In Berlin stiegen die Anteile vom Jahr 1965 zum Jahr 1990 im Westteil von 45,1 % auf 65,1 % und im Ostteil von 53,3 % auf 72,6 %. [23]

Einäscherungsraten im Jahre 1998 [13] nach Angaben von „The Cremation Society of Great Britain“
Staat Anteil in % Kremationen Anzahl an Krematorien Todesfälle
Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Königreich 74,42  439.145  238 614.910
Danemark Dänemark  71,11  41.594 32  58.490
Schweden Schweden  67,84  63.273 72 93.271
Schweiz Schweiz  55 (1997) 34.561  27 [24] 62.839 [25]
Niederlande Niederlande 48,24 66.322  54  137.482
Deutschland Deutschland 39,06  332.914 0 113  852.382
Belgien Belgien 30,97  32.389  10 104.583
Finnland Finnland 24,02  11.834  20  49.262
Osterreich Österreich  18,09 14.139  10  78.339
Frankreich Frankreich 4,90  80.534  74 540.497
Spanien Spanien 10,91 35.995  54  330.000
Irland Irland 4,56  1460  1  32.000
Italien Italien 4,09  23.613  33  576.911

Literatur

  • Horst Deinert, Wolfgang Jegust (Hrsg.): Todesfall- und Bestattungsrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Vorschriften . FVB Fachverlag des Deutschen Bestattungsgewerbes, Düsseldorf 2005, ISBN 3-936057-18-4 sowie ISBN 3-89817-476-X .
  • Norbert Fischer: Vom Gottesacker zum Krematorium: eine Sozialgeschichte der Friedhöfe in Deutschland seit dem 18. Jahrhundert . Böhlau, Köln 1996, ISBN 3-412-11195-3 .
  • Norbert Fischer: Zwischen Trauer und Technik: Feuerbestattung, Krematorium, Flamarium. Eine Kulturgeschichte . Nora, Berlin 2002, ISBN 3-935445-95-4 .
  • Jürgen Gaedke, Joachim Diefenbach: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechtes mit ausführlicher Quellensammlung des geltenden staatlichen und kirchlichen Recht . Heymann, Köln Berlin München 2004 9 , ISBN 3-452-25310-4 .
  • Edith Hokffmann: Die Anfänge des Brandritus – Versuch einer Deutung In: F. Schlette, D. Kaufmann (Hrsg): Religion und Kult in Ur- und frühgeschichtlicher Zeit Akademie-Verlag Berlin 1989 S. 99ff.
  • Fritz Schumacher : Die Feuerbestattung. Handbuch der Architektur. Teil 4: Entwerfen, Anlage und Einrichtung der Gebäude . Halbband 8: Kirchen, Denkmäler und Bestattungsanlagen, Heft 3b, Gebhardt, Leipzig 1939.
  • Henning Winter: Die Architektur der Krematorien im Deutschen Reich 1878 – 1918 . Röll, Dettelbach 2001, ISBN 3-89754-185-8 .
  • Walter Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall : Erbrecht, Testament, Steuern, Versorgung, Bestattung . Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 2010 6 , ISBN 978-3-423-05632-8 . Und: C. H. Beck, München 2010 6 , ISBN 978-3-406-59310-9 .

 

Einzelnachweise

  1.  Stefan Fayans: Bestattungsanlagen (Handbuch der Architektur, 4. Teil, 8. Halbband, Heft 3). Stuttgart 1907, S. 9–11
  2.  Stefan Fayans: Bestattungsanlagen (Handbuch der Architektur, 4. Teil, 8. Halbband, Heft 3). Stuttgart 1907, S. 11–12
  3.  Reiner Sörries: Gräberstraßen und Nekropolen nach römischem Vorbild. Das Friedhofswesen in den germanischen Provinzen des Imperium Romanum. In: Zentralinstitut und Museum für Sepulkralkultur Kassel (Hrsg.): Raum für Tote. Braunschweig 2003, ISBN 3-87815-174-8, S. 12
  4. Stefan Fayans: Bestattungsanlagen (Handbuch der Architektur, 4. Teil, 8. Halbband, Heft 3). Stuttgart 1907, S. 16
  5.  Reiner Sörries: Gräberstraßen und Nekropolen nach römischem Vorbild. Das Friedhofswesen in den germanischen Provinzen des Imperium Romanum. In: Zentralinstitut und Museum für Sepulkralkultur Kassel (Hrsg.): Raum für Tote. Braunschweig 2003, ISBN 3-87815-174-8, S. 15 und 25
  6. Johannisfriedhof Dresden-Tolkewitz
  7.  CIC 1917, can Canon 1203, § 2
  8.  Katholischer Erwachsenenkatechismus Bd. II., 5.3 Tod und Bestattung
  9.  CIC 1983, can. 1176 § 3
  10. Feuerbestattung in Griechenland – Stand Juni 2006. Archiviert vom Original am 16. Oktober 2007, abgerufen am 4. Januar 2016. 
  11. Im Koran (5:31) ist folgender Satz zu finden: „Da sandte Allah einen Raben, der auf dem Boden scharrte, daß Er ihm zeige, wie er den Leichnam seines Bruders verbergen könne.“
  12. Angabe Deutscher Städtetag
  13.  a b http://www.politikberatung.or.at/uploads/media/Bestattung.pdf Dagmar Hemmer, Andreas Höferl, Bela Hollos: Privatisierung und Liberalisierung öffentlicher Dienstleistungen in der EU-15: Bestattungswesen. Wien, April 2003] (PDF; 67 kB)
  14. Krematorium Meißen
  15. VDI nachrichten 18. Januar 2013: Emissionsarm auf die letzte Reise. S. 3.
  16.  Kommunale Bereicherung am Zahngold
  17. Anmerkungen zum Friedhofszwang für Totenaschen
  18.  http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000019960926&dateTexte&categorieLien=id
  19. Bundesverband Deutscher Bestatter e. V., eingesehen am 17. Oktober 2012
  20.  Quelle: Fachverlag des deutschen Bestattungsgewerbes GmbH
  21. Die Daten stammen aus dem Zeitraum von 2008 bis 2011., Webseite aktualisiert 1. März 2011, abgerufen 22. Januar 2013
  22. tz-online.de: Münchner Friedhöfe: Immer mehr Gräber bleiben leer
  23. Auswirkungen der Teilung der Stadt auf das Friedhofswesen (PDF; 3,8 MB)
  24. Krematorien in der Schweiz
  25. Bevölkerungsbewegung – Detaillierte Daten
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