Krankenversicherung

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Die Krankenversicherung in Deutschland ist

  • eine Versicherung gegen das Risiko der Krankheit und ihrer Folgen,
  • ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung ,
  • eine Pflichtversicherung für alle Personen, entweder per
    • Gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) oder
    • Privater Krankenversicherung (PKV),
  • geregelt im Fünften Buch Sozialgesetzbuch und im Versicherungsvertragsgesetz .

Eine Krankenversicherung erstattet den Versicherten voll oder teilweise die Kosten für Therapien bei Krankheit , Mutterschaft und oft auch nach Unfall . Sie ist ein zweigliedriger Teil des Gesundheitssystems im deutschen Sozialversicherungssystem .

Geschichte

Deutschland hat das weltweit älteste soziale Krankenversicherungssystem, dessen Gründung auf Otto von Bismarck zurückgeht. [1] Das von ihm erlassene Gesetz von 1883 beinhaltete eine verpflichtende Krankenversicherung, eine Pensions- und Invalidenversicherung und eine Unfallversicherung. Bismarck propagierte drei Schlüsselprinzipien in der Verantwortung der Regierung: Solidarität (Die Regierung ist verantwortlich für jene, die Hilfe brauchen), Subsidiarität (Minimum an administrativem Aufwand und politischem Einfluss) und Korporatismus (demokratisch gewählte Repräsentation auf Regierungsebene der am Gesundheitssystem Beteiligten).

Die verpflichtende Krankenversicherung war ursprünglich auf Arbeiter der unteren Einkommensschicht und bestimmte Regierungsangestellte beschränkt, wurde im Laufe der Zeit allerdings ausgeweitet, um einen Großteil der Bevölkerung zu erfassen. [2] Das System war dezentralisiert. Privat praktizierende Ärzte mit Ambulanzdiensten ergänzten die nicht profitorientierten Krankenhäuser für die stationären Aufenthalte. Die Finanzierung der Versicherungen erfolgte aus einer Mischung aus Beiträgen durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch Zuschüsse durch die Regierung. Da die Beiträge nach Einkommen gestaffelt waren, wählten Personen mit höherem Einkommen stattdessen den Weg der privaten Krankenversicherung, welche die Beiträge nach Gesundheitszustand und nicht nach Einkommen staffelte.

Allgemeine Krankenversicherungspflicht

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26. März 2007 wurde zum 1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung für diejenigen Personen eine Versicherungspflicht eingeführt, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (wie Beihilfe , Heilfürsorge , Private Krankenversicherung ) und zuletzt gesetzlich krankenversichert oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren ( § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V), außer sie sind hauptberuflich selbständig erwerbstätig ( § 5 Absatz 5 SGB V), aus anderen Gründen gemäß § 6 Absätze 1 und 2 SGB V versicherungsfrei oder hätten bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu diesen nicht versicherungspflichtigen Personengruppen gehört („ Auffangversicherung “). [3] [4] Für Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht damit eine Aufnahmeverpflichtung für der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnete Personen.

Seit dem 1. Januar 2009 besteht gemäß § 193 III VVG die Allgemeine Krankenversicherungspflicht , demnach sich alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherer gegen Krankheitskosten versichern müssen. Ausgenommen hiervon sind nur Personen, die

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind,
  • Anspruch auf Heilfürsorge, Beihilfe oder vergleichbare Ansprüche haben,
  • Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, oder die
  • Empfänger laufender Leistungen nach dem dritten, vierten, sechsten und siebten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch sind.

Für private Krankenversicherungsunternehmen besteht für nicht gesetzlich versicherte Personen eine Aufnahmeverpflichtung im Basistarif .

Personen ohne Krankenversicherung

Im Jahr 2003 waren laut Statistischem Bundesamt 188.000 Bundesbürger (nicht versicherte Selbstständige nicht erfasst) ohne jede Krankenversicherung. Damit hatte sich die Zahl seit 1995 verdoppelt. Für das Jahr 2005 wurde mit einer Steigerung auf 300.000 unversicherte Einwohner gerechnet. Für 2007 wurde die Zahl auf 400.000 geschätzt. [5] Als ein Grund dafür wird oftmals wirtschaftlicher Druck, also ein Verzicht auf Krankenversicherung als Sparmaßnahme, angegeben. Bis zum 31. Dezember 2008 gab es die Gruppe der gut verdienenden, absichtlich Nichtversicherten. Sie waren versicherungsfrei und trugen ihr Krankheitsrisiko selbst und sparten die Kosten für Verwaltung und Umverteilungskomponenten einer Krankenversicherung.

Mit der Einführung der ausnahmslosen Versicherungspflicht ging die Zahl der nicht Krankenversicherten zurück. Im Jahr 2011 waren laut Statistischem Bundesamt nur noch 137.000 Personen in Deutschland nicht krankenversichert und hatten auch sonst keinen Anspruch auf Krankenversorgung. Dies entsprach einem Anteil von weniger als 0,2 % an der Gesamtbevölkerung. [6] Die verbleibenden Nichtversicherten machen sich zwar nicht strafbar, kommen jedoch in eine Schuldenfalle, indem sie sämtliche seit Bestehen der Versicherungspflicht ausstehenden Beiträge nach- und zusätzlich einen Säumniszuschlag von 60 Prozent obendrauf zahlen müssen. [7]

Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger

In der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht seit 2004 die Möglichkeit, dass Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger eine Krankenversichertenkarte beziehungsweise Elektronische Gesundheitskarte zu Abrechnungszwecken von einer Krankenkasse erhalten. Die Leistungen werden aus Steuer- und nicht aus Versicherungsmitteln bezahlt ( § 264 SGB V).

Steuerliche Behandlung der Beiträge

Beiträge zu Krankenversicherungen sind, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind, in vollem Umfang als Sonderausgabe abzugsfähig. Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. Wenn sich aus Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern. Bei einer privaten Krankenversicherung sind diejenigen Beitragsanteile als Sonderausgabe abzugsfähig, die auf solche Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe mit denjenigen Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht. Beiträge für Zusatzleistungen (beispielsweise Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus ) sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Kritik

Das Versicherungssystem Deutschlands mit den nebeneinander bestehenden privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen wird von Kritikern wie Karl Lauterbach für unsolidarisch gehalten. Es sei als System der Zwei-Klassen-Medizin neben Bildungspolitik, Rentenversicherung und Pflege Teil eines Zweiklassenstaates. Das Gesundheitssystem erziele daher nicht nur enttäuschende Behandlungsergebnisse im internationalen Vergleich, sondern es sei auch ungerecht finanziert. Die Privaten Krankenversicherungen würden 2011 mit 9,7 Mrd. Euro von den gesetzlich Versicherten subventioniert, dies bringe den Ärzten 22 % ihres Einkommens, wovon aber nur einige wenige Ärzte profitierten. [8]

Trivia

Deutschen Krankenkassen wird nachgesagt, eine schlechte Zahlungsmoral in Österreich an den Tag zu legen. Dort waren deutsche Versicherungen 2013 mit Außenständen von 118 Mio. Euro Spitzenreiter vor Rumänien mit 12 Mio. Euro und vor Italien mit 8 Mio Euro. Andererseits haben Österreichs Krankenkassen Schulden in Höhe von 144 Mio. Euro in Deutschland. [9]

Einzelnachweise

  1.  One hundred and eighteen years of the German health insurance system: are there any lessons for middle- and low-income countries?
  2.  Germany: Development of the Health Care System
  3.  Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) vom 26. März 2007, BGBl. I, S. 387
  4.  Raimund Waltermann, „Sozialrecht“, Hüthig Jehle Rehm, 2009, S. 83
  5.  400.000 ohne Versicherung – Arztbesuch ein Luxus? n-tv.de, 24. Juli 2007
  6.  Weniger Menschen ohne Krankenversicherungsschutz
  7.  Ulrike Hummels: Schmerzen und nicht krankenversichert, 1. Januar 2014
  8.  Karl Lauterbach: Der Zweiklassenstaat. Wie die Privilegierten Deutschland ruinieren. rowohlt Berlin Verlag (Berlin) 2007. 221 Seiten. ISBN 978-3-87134-579-1
  9.  Kassen warten auf Millionen aus dem Ausland, orf.at, 25. August 2013

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