Lohnsteuerhilfeverein

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1964 hat der deutsche Gesetzgeber auf Betreiben der Gewerkschaften in § 13 des Steuerberatungsgesetzes die Institution der Lohnsteuerhilfevereine geschaffen, die ihre Dienstleistung meist in einer Lohnsteuerberatungsstelle anbieten. Hierbei handelt es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern für Arbeitnehmer zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen und in speziellen Einkommensteuerveranlagungsfällen . Ziel des Gesetzgebers war es, Arbeitnehmern aller Einkommensklassen eine erschwingliche steuerliche Beratung zu ermöglichen. Da die Steuerberaterprüfung nicht Voraussetzung zum Leiten einer Beratungsstelle ist, werden in der Regel Personen bestellt, die eine abgeschlossene Ausbildung als Steuerfachangestellter / Steuerfachgehilfe oder eine andere kaufmännische Ausbildung abgeschlossen haben und danach mehr als 3 Jahre mit mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet „Steuern“ tätig gewesen sind.

Leistungen

Mit dem häufig sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag sind alle Leistungen abgegolten, das heißt die steuerliche Beratung des Mitgliedes, die Erstellung der Einkommensteuererklärung und/oder der Lohnsteuerermäßigungsantrag einschließlich Versendung an das zuständige Finanzamt , die Berechnung des Erstattungs-, oder Nachzahlungsbetrages, Überprüfung der Steuerbescheide sowie – bei Abweichung von der Steuererklärung – die Einlegung von Einsprüchen gegen unrichtige Bescheide und erforderlichenfalls auch die Klage vor dem Finanzgericht .

Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung (gemäß § 13 StBerG). Im Gegensatz zu Steuerbevollmächtigten , Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften dürfen Lohnsteuerhilfevereine nur begrenzte Hilfe in Steuersachen leisten. Sie beraten ihre Mitglieder bei:

  • Einkommensteuererklärung
  • Kindergeld (Beratung und Antragstellung)
  • Eigenheimzulage mit Kinderzulage (Beratung und Antragstellung)
  • Altersvorsorgezulage (Berechnung und Antragstellung)
  • Investitionszulage (Beratung und Antragstellung nach §§ 3 und 4 des InvZulG 1999)
  • Lohnsteuerermäßigung (Antragstellung)
  • Freistellungsauftrag (bei Einnahmen aus Kapitalvermögen )
  • Steuererstattungshöhe (Berechnung)
  • richtige Steuerklasse (Beratung bei der Wahl)
  • Steuerbescheide (Prüfung auf rechnerische und sachliche Richtigkeit)
  • Rechtsmittelprüfung (bis zur Klage vor dem Finanzgericht bei offensichtlich falschem Steuerbescheid).

Bei der Einkommensteuererklärung werden sie tätig ausschließlich bei:

  • Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ,
  • Renten , Versorgungsbezügen und
  • Unterhaltsleistungen oder
  • selbst genutztem Wohneigentum

in diesem Zusammenhang auch bei:

  • Einkünften aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinseinnahmen, Kapitalanlagen),
  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte (zum Beispiel private Veräußerungsgeschäfte).

Die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten dürfen dabei jedoch 13.000 Euro bei der Einzelveranlagung und 26.000 Euro bei der Zusammenveranlagung nicht übersteigen.

Beratungsstellen

Die Lohnsteuerhilfevereine werden durch die zuständige Aufsichtsbehörde anerkannt und überwacht. Sie prüft die persönliche und fachliche Eignung der Beratungsstellenleiter.

Die Lohnsteuerhilfevereine sollten auf die fachliche Weiterbildung ihrer Beratungsstellenleiter achten. Zahlreiche Lohnsteuerhilfevereine unterziehen ihre Beratungsstellenleiter einer jährlichen Prüfung sowie einer durch einen externen Prüfungsverband abgelegten Sonderschulung mit Prüfung. Die Steuerberaterprüfung ist allerdings nicht Voraussetzung. Daher richtet sich die Werbung der Lohnsteuerhilfevereine um neue Beratungsstellenleiter an unter dem Steuerberater liegende Qualifikationsstufen wie Geprüfte Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirte .

Die Vertretung nach außen ist in den jeweiligen Satzungen der Lohnsteuerhilfevereine geregelt. Im Regelfall gibt es zwei Beschäftigungsmodelle in Lohnsteuerhilfevereinen. Es gibt Vereine, in denen es ausschließlich selbständige Beratungsstellenleiter gibt. Zudem gibt es (wenige) Vereine, in denen die Beratungsstellenleiter/-innen fest im Verein angestellt sind.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Bei der Ausübung ihrer Hilfeleistung sind Lohnsteuerhilfevereine wie auch Steuerberater an die strengen gesetzlichen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes gebunden. Sie haben ihre Hilfe sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben und weiterhin zur Absicherung der Vereinsmitglieder kraft Gesetzes eine Berufshaftpflichtversicherung für eventuelle Vermögensschäden abzuschließen.

In den folgenden Vorschriften ist die Anerkennung und die Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen geregelt:

  • das Steuerberatungsgesetz ( StBerG ) in der jeweils aktuellen Fassung. Hier insbesondere § 4 Nr. 11 StBerG.
  • die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine ( DVLStHV ) in der jeweils aktuellen Fassung.

Die Vertretung der Interessen der Lohnsteuerhilfevereine und der einkommensteuerlichen Belange der Arbeitnehmer wird durch die beiden Dachverbände, dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine und dem Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine wahrgenommen.

Literatur

  • Axel Schmucker, Uwe Rauhöft. Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine. Springer-Verlag 2013, ISBN 3-658-01624-8 .
  • Eike Alexander Senger: Die Reform der Finanzverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland. Springer-Verlag 2009, ISBN 3-5311-6765-0 .

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Das Original dieses Artikels finden Sie hier.
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