Lohnsteuerjahresausgleich

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Der Lohnsteuerjahresausgleich wird durch den Arbeitgeber am Ende des laufenden Kalenderjahres mit der Lohnabrechnung Dezember durchgeführt, um die während des Jahres eventuell aufgetretenen Abgabespitzen einzelner Monate durch Änderung des Betrachtungszeitraums auf das gesamte Kalenderjahr (= Ausgleichsjahr) abzuschwächen.

Abgrenzung zur Einkommensteuererklärung

Der Lohnsteuerjahresausgleich steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Einkommensteuererklärung , die der Arbeitnehmer nach Abschluss des Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt abgeben kann, um weitere Kosten geltend zu machen, und unter bestimmten Voraussetzungen auch abgeben muss. Er dient dazu, die Jahressteuer möglichst realistisch zu berechnen, um die Fälle zu reduzieren, in denen es für den Arbeitnehmer von Vorteil ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Verpflichtung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei weniger als 10 Arbeitnehmern ist er dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Ausschlusstatbestände einzelner Arbeitnehmer

Führt der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich durch, hat er bei jedem einzelnen Arbeitnehmer zu prüfen, ob auch alle Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich hierbei meist um Tatbestände, bei denen ohnehin eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. Hierzu gibt es einzelne Ausschlusstatbestände, bei denen einzelne Arbeitnehmer nicht für den Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt werden dürfen:

  • Der Arbeitnehmer ist nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
  • Der Arbeitnehmer hat beantragt, dass bei ihm kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden soll
  • Der Arbeitnehmer war für das Ausgleichsjahr oder einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern
  • Der Arbeitnehmer war für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III und IV zu besteuern
  • Es wurde das Faktorverfahren angewendet
  • Es war bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen
  • Der Arbeitnehmer war im Ausgleichsjahr nach der allgemeinen und nach der besonderen Lohnsteuertabelle zu besteuern
  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr bezogen hat
    • Kurzarbeitergeld , auch Saison-Kurzarbeitergeld
    • Schlechtwettergeld
    • Winterausfallgeld
    • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
    • Zuschuss bei Beschäftigungsverboten
    • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
    • Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die unter die Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens fallen
  • Im Lohnkonto mindestens einmal eine Unterbrechung (Großbuchstabe U) einzutragen war
  • Der Arbeitnehmer nur für einen Teil des Ausgleichsjahres bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.

Rechenbeispiele

Beispiel 1 – Gehaltsveränderung

  • Gehaltsveränderung ab Juli
  • Steuerklasse I, Kirchensteuer 9 %, keine Kinderfreibeträge, Kinderlos, Geburtsjahr 1960, Tarif 2012
Monat(e) BMG LSt Soli KiSt
Jan-Jun 2.000,00 217,08 11,93 19,53
Jul-Dez 3.000,00 468,33 25,75 42,14
Summe 30.000,00 4.112,46 226,08 370,02
LStJA BMG LSt Soli KiSt
Abzug im laufenden Jahr 30.000,00 4.112,46 226,08 370,02
Abzug bei Jahresbetrachtung 30.000,00 4.052,00 222,86 364,68
Erstattung beim LStJA 60,46 3,22 5,34

Beispiel 2 – Einmalzahlung

  • Gleichbleibendes Gehalt. Einmalzahlungen im Juni und November
  • Steuerklasse I, Kirchensteuer 9 %, keine Kinderfreibeträge, Kinderlos, Geburtsjahr 1960, Tarif 2012
Monat(e) BMG LSt Soli KiSt
Jan-Mai 2.000,00 217,08 11,93 19,53
Jun 4.000,00 686,08 37,73 61,64
Jul-Okt 2.000,00 217,08 11,93 19,53
Nov 4.000,00 686,08 37,73 61,64
Dez 2.000,00 217,08 11,93 19,53
Summe 28.000,00 3.542,96 194,76 318,78
LStJA BMG LSt Soli KiSt
Abzug im laufenden Jahr 28.000,00 3.542,96 194,76 318,78
Abzug bei Jahresbetrachtung 28.000,00 3.556,00 195,58 320,04
Theoretischer Mehrbetrag beim LStJA 13,04 0,82 1,26
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