Rauchmelder

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Als Brandmelder werden technische Geräte oder Anlagen zum Auslösen eines Alarms im Falle eines Brandes in Wohnungen, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln oder Industrieanlagen bezeichnet. Dabei wird unterschieden zwischen automatischen Brandmeldern, die den Brand anhand physikalischer Eigenschaften erkennen, und nicht-automatischen Brandmeldern, die von Hand betätigt werden müssen. Sinn des Brandalarms ist das Warnen und Wecken von Personen innerhalb eines Gebäudes, das Einleiten von Maßnahmen zur Brandbekämpfung und zum Sach- und Personenschutz meist die Alarmierung von zuständigem Sicherheitspersonal oder der Feuerwehr .

Im 19. Jahrhundert wurde der Begriff Feuertelegraph für verschiedene elektrische, mechanische und akustische Brandmeldeanlagen (BMA) verwendet. In Deutschland müssen Brandmeldeanlagen nach DIN 14675 [1] und den Technischen Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen (TAB), die von den einzelnen Landkreisen oder unter Leitung der örtlichen Feuerwehr erstellt, [2] geplant und errichtet werden. In Österreich sind die TRVB 114 und 123 maßgebend. Lokal oder regional kann eine andere Bauordnung zur Anwendung kommen.

Automatische Brandmelder

Automatische Brandmelder können bei Bränden in der Entstehungsphase frühzeitig warnen. Wenn es brennt, kann eine Rauchgasdurchzündung , auch als Flashover bezeichnet, schon nach drei bis vier Minuten erfolgen, aber beim Brand eines trockenen Christbaumes beispielsweise bereits nach einer Minute. Über die zeitliche Dramatik eines Entstehungsbrandes bestehen im Internet viele Beispiele, die mit Suche nach „Brandversuch Kinderzimmer“ oder „Room Flashover Videos“ zu finden sind.

Ein frühzeitiger, effektiver Alarm durch einen automatischen Brandmelder ist deshalb nicht nur in aufwändig zu evakuierenden Gebäuden wie Hotels, Einfamilienhäusern mit vielen Kindern, Seniorenheimen, sondern in jeder Wohnung von großer Bedeutung.

Brandgas- oder Rauchgasmelder

Ein Brandgas- oder Rauchgasmelder schlägt Alarm, wenn die Konzentration von Kohlenstoffmonoxid , Kohlenstoffdioxid oder anderen Verbrennungsgasen in einem Raum einen bestimmten Wert überschreitet und somit die Gefahr eines Brandes oder einer Rauchgasvergiftung besteht. Sie sind auch in warmen, staubigen oder rauchigen Räumen einsetzbar, in denen Wärmemelder und Rauchwarnmelder versagen.

Wärmemelder

Wärmemelder , auch Hitzemelder genannt, schlagen Alarm, wenn die Raumtemperatur einen bestimmten maximalen Wert (etwa 60 °C) überschreitet oder innerhalb einer bestimmten Zeit die Umgebungstemperatur überdurchschnittlich schnell ansteigt (Thermodifferenzialauswertung). In der aktuellen Norm wird jedoch nicht mehr zwischen Thermomaximalmeldern und Thermodifferenzialmeldern unterschieden, da jeder Differenzialmelder einen Maximalwert besitzt.

Wärmemelder werden besonders häufig in rauchigen oder staubigen (aber normal temperierten) Räumen eingesetzt, in denen Rauchwarnmelder versagen, also beispielsweise in Werkstätten oder Küchen. Sie sind preiswerter, reagieren aber träger als Rauchwarnmelder oder Brandgasmelder .

Wärmemelder werden vorwiegend zum Sachschutz (Warenhäuser, Fabrikhallen, Büros) eingesetzt. Beispielsweise werden auch Sprinkleranlagen durch eine Temperaturerhöhung aktiviert. Für den Personenschutz sind sie weniger geeignet, da eine wache Person den Brand deutlich früher erkennen könnte. Eine schlafende Person hingegen würde durch Brandgase ersticken, bevor der Wärmemelder eine Temperaturerhöhung detektieren könnte.

Differenzial-Maximal-Prinzip: Der Melder löst bei einer schnellen Temperaturerhöhung einen Alarm aus. Dazu wird ein Messheißleiter mit einem Vergleichsheißleiter verglichen. Zusätzlich wird ein Maximalauslöseelement zur Alarmauslösung bei einer Maximaltemperatur eingesetzt.

In Deutschland werden sie nach der VdS-Richtlinie 2095 in drei Klassen eingeteilt:

  • Klasse 1 – Einsatz bis zu einer Raumhöhe von 7,5 m.
  • Klasse 2 – Einsatz bis zu einer Raumhöhe von 6,0 m.
  • Klasse 3 – Einsatz bis zu einer Raumhöhe von 4,5 m.

Rauchmelder

Rauchmelder verwenden verschiedene physikalische Effekte zur Erkennung von Brandrauch .

Optische und photoelektrische Rauchmelder 

Die häufigsten Brandmelder sind die optischen oder photoelektrischen Rauchmelder . Diese arbeiten nach dem Streulichtverfahren ( Tyndall-Effekt ): Klare Luft reflektiert praktisch kein Licht. Befinden sich aber Rauchpartikel in der Luft und somit in der optischen Kammer (1) des Rauchmelders, so wird ein von einer Infrarotdiode ( LED , 5 ) ausgesandter Prüf-Lichtstrahl an den Rauchpartikeln gestreut . Ein Teil dieses Streulichtes fällt dann auf einen lichtempfindlichen Sensor ( Fotodiode , 4 ), der nicht direkt vom Lichtstrahl beleuchtet wird, und der Rauchmelder spricht an. Ohne (Rauch-)Partikel in der Luft kann der Prüf-Lichtstrahl die Fotodiode nicht erreichen. Die Beleuchtung des Sensors durch von den Gehäusewänden reflektiertes Licht der Leuchtdiode oder von außen eindringendes Fremdlicht wird durch das Labyrinth aus schwarzem, nicht reflektierendem Material verhindert.

Optische Rauchmelder werden bevorzugt angewendet, wenn mit vorwiegend kaltem Rauch bei Brandausbruch ( Schwelbrand ) zu rechnen ist.

Bei einem Lasermelder wird statt einer einfachen Leuchtdiode (LED) mit einer sehr hellen Laserdiode gearbeitet. Dieses System erkennt schon geringste Partikel-Einstreuungen.

Ionisationsrauchmelder

Alternativ werden Ionisationsrauchmelder eingesetzt. Diese arbeiten mit einem radioaktiven Strahler, meist 241 Am , und können praktisch unsichtbare, also kaum reflektierende, Rauchpartikel erkennen. Im Normalzustand erzeugen die Alphastrahlen der radioaktiven Quelle zwischen zwei geladenen Metallplatten in der Luft Ionen , so dass Strom zwischen den Platten fließen kann. Wenn Rauchpartikel zwischen die Platten gelangen, fangen diese einen Teil der Ionen durch elektrostatische Anziehung ein, wodurch die Leitfähigkeit der Luft verringert und somit der Strom kleiner wird. Bei Verringerung des Stromflusses schlägt der Ionisationsmelder Alarm.

Wegen der Radioaktivität werden Ionisationsrauchmelder nur noch in Sonderfällen eingesetzt, da die Auflagen streng sind. Das Gefährdungspotenzial eines einzelnen Melders ist bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und Entsorgung gering. Ungeöffnet sind Ionisationsmelder mit Alpha- oder Betastrahlern ungefährlich, da keine Strahlung nach außen gelangt. Im Brandfall muss der Brandschutt nach verschollenen Brandmeldern abgesucht werden. Wenn nicht alle Melder gefunden werden, muss der gesamte Brandschutt nach den Strahlenschutzverordnungen (zumindest im EU -Raum) als Sondermüll entsorgt werden, was zu erheblichen Mehrkosten nach einem Einsatz der Feuerwehr führt. Das Suchen der Melder ist nicht immer einfach. Mit Geigerzählern bestehen geringe Chancen, sie unter einer Schicht mit einer Stärke von einigen Zentimetern zu finden. Daher ist es meist besser, das Gelände entsprechend dem Brandschutzplan visuell nach dem vermissten Melder abzusuchen.

Am weitesten verbreitet sind Ionisationsrauchmelder in Angloamerika , dort dürfen sie über den Hausmüll entsorgt werden.

Vergleich der Rauchmelder

Ionisationsmelder reagieren besonders empfindlich auf kleine Rauch -Partikel, wie sie vorzugsweise bei flammenden Bränden , aber auch in Dieselruß auftreten. Im Gegensatz dazu sind optische Rauchmelder besser zum frühzeitigen Erkennen von Schwelbränden mit relativ großen und hellen Rauchpartikeln geeignet. Das Detektionsverhalten beider Meldertypen ist daher eher als einander ergänzend zu betrachten. [3] Ein eindeutiger Vorteil bezüglich Sicherheit vor Falschalarmen (durch Wasserdampf , Küchendämpfe, Zigarettenrauch) kann für keinen dieser Meldertypen ausgemacht werden.

Für den Einsatz als Rauchwarnmelder in Schlaf- und Kinderzimmern, in denen eher mit langsam ausbreitenden Schwelbränden gerechnet wird, ist ein optischer Rauchmelder vorzuziehen. Eine häufige Brandursache ist zum Beispiel der im Bett einschlafende Raucher .

Flammenmelder

Ein Flammenmelder nutzt die charakteristischen modulierten Emissionen einer Flamme im Spektrum Infrarot bis Ultraviolett zur Detektion einer Flamme. Häufig werden mehrere Sensoren in einem Gehäuse vereint und gemeinsam ausgewertet, um einen Falschalarm (beispielsweise Fotoblitz) zu verhindern. Diese Melder reagieren nur, wenn zum einen die Flammenstrahlung (IR, UV) vorhanden ist, zum anderen auf die typische „Flackerfrequenz“ von Flammen und Glut.

Sie werden angewendet, wenn bei Brandausbruch mit einer raschen Entwicklung offener Flammen zu rechnen ist. Besonders geeignet sind sie an Arbeitsplätzen mit einer betriebsbedingten Rauchentwicklung, weil sie nicht bei Rauchentwicklung alarmieren.

Mehrfachsensormelder

Mehrfachsensormelder sind Brandmelder, die mit mehreren Sensoren arbeiten. Zur Erkennung kann ein Melder beispielsweise das Erkennungssystem eines optischen Rauchmelders und das Erkennungssystem eines thermischen Melders in einem einzigen Gerät vereinen. Mit Hilfe einer Elektronik ( Fuzzy-Logik ) werden die Ereignisse ausgewertet. Durch diese Kombination ist ein solcher Melder weniger empfindlich gegenüber Falsch- und Täuschungsalarmen. Das Ergebnis Rs ist eine komplexe Bewertung von Brandkenngrößen.

Sondermelder

Lineare Rauchmelder

Ein linearer Rauchmelder besteht aus einer Sendeeinheit und einer Empfangseinheit für infrarotes Licht, welche unter der Decke an der Wand montiert werden. Der Melder reagiert hierbei auf eine durch Rauch erzeugte Abschwächung des Lichtstrahles zwischen Sender und Empfänger, ähnlich einer Lichtschranke .

Lineare Wärmemelder

Lineare Wärmemelder, die vor allem zur Überwachung von Tunneln oder Garagen eingesetzt werden, sind Sensorkabelmelder. Hierbei wird mit Hilfe eines Sensorkabels eine Temperaturerhöhung detektiert, abhängig von der erhitzten Kabellänge. Eine Temperaturänderung hat eine Widerstandsänderung zwischen den verbundenen Schleifen innerhalb der Sensorleitungen zur Folge. Wenn die Temperatur steigt, fällt der Widerstand ( Heißleiter ). Dieser Unterschied macht sich an der Auswerteeinheit bemerkbar, die bei der voreingestellten Alarmschwelle eine Alarmmeldung ausgibt. Das Sensorkabel ist hierbei gegen mechanische und chemische Einflüsse sowie Korrosion, Feuchtigkeit und Staub abgeschirmt.

Moderne lineare Brandmelder arbeiten mit Hilfe von Glasfaserkabeln und nutzen den Raman-Effekt zur Temperaturmessung ( Faseroptische Temperaturmessung ). Vorteile dieser Systeme sind die große Reichweite (mehrere Kilometer mit einer Auswerteeinheit), die hohe Flexibilität, Falschalarmsicherheit und Immunität gegenüber elektrischen Störfeldern.

Eine andere Art der Wärmemessung geschieht über Fühlerrohre, die mit einem Gas oder einer Flüssigkeit gefüllt und in dem zu überwachenden Bereich an der Decke verlegt sind. Werden diese Rohre durch Brand oder die vom Brand erhitzte Luft erwärmt, dehnt sich das Fluid im Rohrinneren aus, und an einer Messeinrichtung wird der Druckanstieg registriert.

Rauchansaugsysteme

Fehl- und Täuschungsalarme

Die Vorteile von Brandmeldern sind unbestritten, jedoch haben Feuerwehr und Anwohner immer wieder Probleme mit Falschalarmen . Diese sind oft auf Wartungsmängel und eine ungünstige Positionierung oder Einstellung der Melder zurückzuführen. Täuschungsalarme deuten immer auf unübliche Tätigkeiten im Umfeld eines Melders hin. Beispiele sind der Betrieb von Staplern mit Verbrennungsmotoren , aber auch das Rauchen von Tabak unter einem Melder. Weitere Fehlerquellen sind Wasserdampf (Kochen, Baden, Waschen, Bügeln), Haarspray und Kolophoniumdämpfe ( Löten ). Eine Möglichkeit, Falschalarme zu reduzieren, besteht in der Anwendung eines Brandkenngrößen-Mustervergleiches .

Wartung

Zur Wartung von Rauchmeldern werden Melderpflücker und Prüfsprays eingesetzt. Die Melderpflücker sind Teleskopstangen mit Griffansätzen, die ein Öffnen und Reinigen von Meldern in hochgelegenen Decken ermöglicht. Prüfsprays werden von den jeweiligen Herstellern der Melder empfohlen.

Wer Melder in Betrieb genommen hat, sorgt dafür und weist nach, dass alle Melder mindestens jährlich geprüft worden sind. In Deutschland sind zusätzlich vierteljährliche Inspektionen der Brandmelderzentrale, Meldergruppen und Alarmierungen durch eine Fachkraft vorgeschrieben. Diese müssen nach den Normen DIN 14675 und 14 676 sowie DIN/VDE 0833 Teil 2 erfolgen. In Deutschland sind nach DIN 14675 über 2130 Unternehmen zertifiziert. Die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 ist zu beachten. In Österreich sind die Normen ähnlich, und die Auslegungen und Prüfungen müssen der TRVB S123 03 entsprechen.

Nicht-automatische Brandmelder

Feuertelegraph

Die Vorläufer der Handfeuermelder waren die Feuertelegraphen. Diese unter anderem in Hamburg und Kaiserslautern eingesetzte Technik wurde Ende des 19. Jahrhunderts von Siemens und Halske produziert. Die Anlage in Kaiserslautern wurde ab 1887 installiert, anfänglich waren nur elf Industriebetriebe an das System angeschlossen. Nach und nach wurden jedoch Privathaushalte mit dieser Technik ausgestattet. In den Meldestellen befand sich eine Kurbel zum Auslösen des Alarmes. Jede Meldestelle hatte ein anderes Codierrad, somit konnte in der Zentrale festgestellt werden, von welchem Ort die Feuermeldung kam. Als Bestätigung, dass die Feuermeldung in der Zentrale aufgelaufen war, ertönte in der Meldestelle ein Signalton. Von der Zentrale aus wurde automatisch oder manuell die Feuerglocke ausgelöst. Diese ertönte in Kaiserslautern zum letzten Mal 1928.

Handfeuermelder

Ein Handfeuermelder (früher auch Druckknopfmelder , in Deutschland durch DIN 14675 , in Österreich durch ÖNORM EN 54-11 in Handfeuermelder umbenannt) ist ein roter nicht-automatischer Brandmelder. Er ist durch eine Glasscheibe geschützt, die bei Gebrauch eingeschlagen werden muss. Durch anschließendes Drücken des Knopfes wird an der Brandmelderzentrale ein Alarm ausgelöst. Ein betätigter Handfeuermelder kann nur durch einen zugelassenen Techniker oder durch die Feuerwehr zurückgestellt werden. Es soll so der Missbrauch verhindert werden, welcher strafbar ist. Feuermelder sind in einem Brandschutzplan durch ein spezielles Piktogramm gekennzeichnet.

Handfeuermelder gibt es in genormter Explosionsschutz -Ausführung.

Handfeuermelder müssen immer in roter Farbe ( RAL 3000) ausgeführt werden und gemäß anzuwendender Norm EN 54-11 für neu errichtete oder geänderte Anlagen seit September 2008 mindestens mit einem „brennendes Haus“-Symbol beschriftet sein. Andere Zusatztexte wie „Feuerwehr“ oder „Brandalarm“ dürfen nur zusätzlich zum Symbol angebracht werden. Das „brennendes Haus“-Symbol darf zudem nicht durch Aufkleber überklebt werden. Handfeuermelder, die Teil einer bauordnungsrechtlich erforderlichen Brandmeldeanlage sind, müssen als in Europa harmonisiertes Bauprodukt stets in roter Farbe gehalten sein. Hierzu zählen die nicht unmittelbar auf die Feuerwehr aufgeschalteten Anlagen. In diesen Fällen muss der Betreiber über eine ständig verfügbare und im Brandmeldekonzept beschriebene Alarmorganisation sicherstellen, dass nach einer Betätigung eines Handmelders zeitnah eine Intervention erfolgt (Kontrolle des Auslöseortes, Löschmaßnahmen einleiten). Alarmierungseinrichtungen, die anderen Zwecken als der Brandmeldung dienen, haben blaue Handmelder. Blaue Handmelder geben nur Alarm in einem Objekt aus (Hausalarm), der nicht zu einem Alarm bei der Feuerwehr oder Polizei führt. Gelbe, graue, blaue und weiße Handmelder lösen eine Rauchabzugsanlage (für diese ist neuerdings nur die Farbe Orange zugelassen) oder eine manuelle Brandbekämpfungseinrichtung (beispielsweise CO 2 -Löschanlage ) aus. Außerdem können sie für die manuelle Abschaltung von Klimaanlagen, Lüftungen, die Auslösung eines Rauchabzuges oder für die Auslösung von Türschließungen (grüner Melder) Anwendung finden. Die Länder haben hier unterschiedliche Bestimmungen. Genaue Vorgaben zur Lage und Anordnung von Handfeuermeldern werden von der VdS 2095 und der DIN VDE 0833-2 jeweils unter Abschnitt 6.2.6 gemacht.

Vor Ende des 20. Jahrhunderts gab es außerdem öffentliche Feuermelder . Dies waren Handfeuermelder, die an Feuerwehrhäusern und auf öffentlichen Plätzen in massiven Gehäusen ähnlich einer Notrufsäule angebracht waren. Eine Sonderform sind Melder, die direkt eine Sirene auslösen. Im Zeitalter von Mobiltelefonen sind sie weniger notwendig, jedoch gerade im ländlichen Bereich durchaus noch oft vorzufinden.

Rauchwarnmelder

Im Unterschied zu Rauchmeldern haben „Rauchwarn“melder eine Sirene oder zusätzliche Signalgeräte eingebaut. Die harmonisierte Europäische Norm EN 14604, in Deutschland beispielsweise als DIN-Norm DIN EN 14604 veröffentlicht, legt Anforderungen, Prüfverfahren und Montagetechniken für Rauchwarnmelder fest. In Deutschland gilt ergänzend die DIN 14676 , die im Unterschied zur EN 14604 nicht auf die Montage, aber beispielsweise auf die Kopplung mehrerer Rauchwarnmelder eingeht. [4] Gemäß dieser Produktnorm müssen Rauchwarnmelder einige Mindestleistungsmerkmale vorweisen:

  • Die Schalldruckpegel eines Rauchwarnmelders muss mindestens 85  dB(A) in 3 m Entfernung betragen. Es wird auf die Möglichkeit etwaiger Hörschäden hingewiesen.
  • Das Warnsignal muss mindestens 30 Tage vorher wiederkehrend darauf hinweisen, dass die Batterie ausgetauscht werden muss.
  • Eine Funktionsüberprüfung des Melders muss möglich sein, beispielsweise mittels eines Testknopfes.
  • Rauch muss von allen Seiten in die Rauchmesskammer eindringen können, die Einlassöffnungen der Rauchkammer dürfen nicht größer als 1,3 mm sein und müssen einen Schutz vor Insekten und Verschmutzung vorweisen.

Zusätzlich dürfen in Europa nur Rauchwarnmelder verkauft werden, die das Symbol für die CE-Kennzeichnung sowie die Nummer des EG-Konformitätszertifikates angegeben. [5]

Umgangssprachlich werden Rauchwarnmelder auch Heimrauchmelder oder „Rauchmelder“ genannt. Sie sind für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung vorgesehen. Neben Rauchwarnmeldern existieren Wärmemelder, moderne Geräte kombinieren beide Erkennungsverfahren und sichern so unter Einhaltung der Norm auch Brandformen mit geringer oder keiner Rauchentwicklung ab.

Rauchwarnmelder können miteinander über Funk oder Kabel vernetzt werden. Der Vorteil besteht im Brandfall darin, dass auch alarmiert, wenn der betroffene Raum in einer anderen Etage liegt und der Alarmton eines nicht vernetzten Melders nicht zu hören wäre. Der richtige Fluchtweg muss jedoch offensichtlich bleiben. Die Anbindung an die Gebäudetechnik mittels KNX-System ermöglicht die Auslösung weiterer Aktionen, so kann die Beleuchtung im Fluchtweg eingeschaltet, Jalousien geöffnet oder eine Benachrichtigung per Telefon oder SMS abgesetzt werden. Die Norm lässt Heimrauchmelder nicht für den Einsatz als Brandmelder an einer BMA zu.

Im Gegensatz zu Brandmeldern, die über Brandmeldeanlagen Brandausbrüche an die Feuerwehr melden sollen, haben die Heimrauchmelder die vorrangige Aufgabe, Personen, die sich in Räumen aufhalten, vor etwaigen Bränden zu warnen. Besonders schlafende Personen sind gefährdet, einen Brand nicht im Anfangsstadium zu bemerken, und können dadurch leicht zu Schaden kommen. Die Heimrauchmelder dienen daher eher dem Personen- als dem Sachschutz.

Installation in Wohnräumen

In Privathaushalten sollten Rauchwarnmelder im Flur montiert werden, sofern es sich um einen Fluchtweg handelt. Ansonsten sind Schlaf- und Kinderzimmer geeignete Räume, da hauptsächlich nachts die Gefahr besteht, einen Brand andernfalls nicht rechtzeitig zu bemerken. Zu beachten ist dabei die gegebenenfalls gültige Rauchwarnmelderpflicht entsprechend der Bauordnung . In mehrgeschossigen Gebäuden sollte in jedem Geschoss mindestens ein Rauchwarnmelder installiert sein. Küche und Bad können ausgenommen werden, da Wasserdämpfe zu Falschalarmen führen. Hier können aber Wärmemelder (Thermomelder) eine optimale Absicherung schaffen. Diese lösen allerdings im Vergleich zu Rauch(warn)meldern im Brandverlauf sehr spät aus. Für Schwelbrände mit sehr geringer Hitzeentwicklung sind sie daher ungeeignet.

Melder, die mit der Erkennung von Rauch arbeiten, sollten grundsätzlich an der höchsten Stelle des Raumes installiert werden, da Rauch nach oben steigt. Bei der Montage in einem spitz zulaufenden Dachraum (Dachspitz) darf der Melder niemals am obersten Punkt (im Spitz) angebracht werden, da sich durch die aufsteigende warme Raumluft ein sogenanntes Wärmepolster bildet, das dafür sorgt, dass Rauch nie bis an den obersten Punkt gelangt. Gemäß DIN VDE 0833-2 sind Melder deshalb ab einer gewissen Raumhöhe nicht direkt an Decken, sondern mit Abstand „abzupendeln“.

Wenn im Privatbereich in einem spitz zulaufenden Dachraum Melder an einem niederen Dachbalken befestigt werden, so sollte dieser zwischen 30 cm und 50 cm niedriger als der höchste Raumpunkt liegen. So kann sich für ein zuverlässiges Auslösen Rauch in ausreichender Konzentration sammeln. Wird der Melder an einer Dachschräge angebracht, ist neben der Montagehöhe zu beachten, dass der Melder waagerecht montiert sein muss. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Rauch durch den Melder hindurchzieht, ohne ein Ansprechen zu bewirken.

Das Anstreichen des Rauchmelders kann dazu führen, dass die Lufteingangsschlitze verstopfen und kein Rauch mehr eindringen kann.

Batteriebetriebene Rauchwarnmelder verwenden Alkali- oder Lithiumbatterien aufgrund der hohen Kapazität und langen Lagerfähigkeit. Liefern die Batterien keinen Strom mehr, ist der Rauchwarnmelder außer Funktion.

Probleme mit Rauchwarnmeldern

In Deutschland wurde im Dezember 2004 bekannt, dass es sich bei einer großen Anzahl von Rauchmeldern um wirkungslose, in China hergestellte Produktimitate mit gefälschten Prüfsiegeln der Stiftung Warentest oder des VdS gehandelt hat. Die Melder waren im Herbst 2004 bei Aldi , Praktiker und weiteren Märkten zum Preis von 3 bis 4 Euro verkauft worden. Allein bei Aldi Süd wurden über 370.000 solcher Geräte verkauft. Es wurde vermutet, dass insgesamt mehrere Millionen dieser Geräte auf den deutschen Markt kamen. Bei allen bis Anfang 2005 aufgetauchten fehlerhaften Meldern ist als Produktionsdatum der 10. Mai 2004 ins Gehäuse eingeprägt. [6]

Laut Aussage eines Vertreters der Versicherungswirtschaft verlieren Käufer der Plagiate nicht ihren Brandversicherungsschutz, da sie im guten Glauben gehandelt haben. Ob allerdings Versicherungen tatsächlich eine Versicherungsleistung ablehnen oder mindern können ist umstritten. [7]

Ein Test des Melders mit Zigarettenqualm ist keine valide Prüfung, da im Rauch enthaltene Schwebeteilchen (zum Beispiel Teer und Asche) die Sensoren des Melders verschmutzen und dabei die Funktion des Melders bis zur Unbrauchbarkeit stören können. Auch von einem Test mit Feuerzeug oder Streichhölzern sollte unbedingt abgesehen werden, da durch die hohen Temperaturen der Rauchwarnmelder beschädigt werden kann. Für eine realitätsnähere Prüfung kann auf spezielle Sprayflaschen mit Prüfgas zurückgegriffen werden. Da hierbei die Täuschungsalarm-Unterdrückung des Melders überlistet werden soll (es handelt sich schließlich um keinen echten Brandrauch) muss der Sprühstoß geräteabhängig über eine längere Zeit andauern. Hierzu ist die Bedienungsanleitung des Rauchwarnmelders zu konsultieren.

Rauchwarnmelderpflicht

In Großbritannien wurde 1992 eine gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht eingeführt, die für alle neuen Gebäude mindestens einen Rauchwarnmelder pro Etage fordert. [8] 1987 waren etwa 9 %, 1998 etwa 75 % der britischen Haushalte mit Meldern ausgestattet. [9]

In den USA sind etwa 93 % aller Haushalte mit insgesamt etwa 120 Millionen Rauchwarnmeldern ausgestattet. [8] Seit den 1970er Jahren bestehen Regelungen in zahlreichen US-Bundesstaaten . In dieser Zeit sank die Zahl der Brandtoten um rund 50 %. [10] In Kanada , den Niederlanden [8] und Teilen Australiens besteht ebenfalls eine gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht. [11]

Rauchwarnmelderpflicht in Deutschland

In Deutschland sank ohne Rauchwarnmelderpflicht die Anzahl bei Bränden verstorbener Personen von 1991 bis 2003 um 43 %. [12]

Deutscher Rauchmeldertag

Der erste Rauchmeldertag startete anlässlich der Fachmesse Security in Essen am Freitag, dem 13. Oktober 2006. Der Aktionstag findet unter dem Motto: „Freitag der 13. wird Ihr Glückstag, wenn Sie heute Rauchmelder kaufen und installieren!“ statt. Von verschiedenen Brandschutzorganisationen wird jedes Jahr ein Freitag, der 13. zum deutschlandweiten Rauchmeldertag ausgerufen. Der Aktionstag wird von Feuerwehren, Schornsteinfegern und Versicherungen unterstützt. Verbraucher werden durch Aktionen und Presseinformationen an den lebensrettenden Nutzen von Rauchmeldern erinnert und zur Installation von Rauchmeldern motiviert. In Bundesländern mit einer gesetzlichen Pflicht zur Installation werden außerdem gezielt Vermieter und Wohnungsbesitzer angesprochen.

Im Jahr 2009 fand der vom Forum Brandrauchprävention in der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb) und dem Deutschen Feuerwehrverband initiierte Rauchmeldertag am 13. März statt. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens hat zu diesem Anlass einen Videofilm produziert, um auf die Gefahren von Rauchgas in der heimischen Wohnung hinzuweisen. [13] Da Bauordnungsrecht in Deutschland nicht Bundesrecht ist, sind die Regelungen bundesweit uneinheitlich.

Seit den 2000er Jahren nahmen Bundesländer Verpflichtungen zu Rauchwarnmeldern in ihre Bauordnungen auf. In den jeweiligen Landesbauordnungen gilt die Anwendungsnorm DIN 14676 sowie die Gerätenorm DIN EN 14604 als verbindlich:

Bundesland Landesbauordnung Einführung Rauchwarnmelder Ablauf Nachrüstungsfrist Betreff Anteil in Haushalten (Stand: 2014) [14]
Baden-Württemberg Landesbauordnung für Baden-Württemberg
§ 15 Absatz 7 [15]
70130723 23. Jul. 2013 [16] 70141231 31. Dez. 2014 [15] Zum Schlafen bestimmte Aufenthaltsräume und deren Rettungswege. [15] 57 %
Bayern Bayerische Bauordnung
Art. 46 Absatz 4 [17]
70130101 0 1. Jan. 2013 [18] 70171231 31. Dez. 2017 [17] Schlafräume, Kinderzimmer und Flure zu Aufenthaltsräumen in Wohnungen. [17] 40 %
Berlin Bauordnung für Berlin [19] 7 %
Brandenburg Brandenburgische Bauordnung [20] 25 %
Bremen Bremische Landesbauordnung
§ 48 Absatz 4 [21]
70100501 0 1. Mai 2010 [22] 70151231 31. Dez. 2015 [21] Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen. [21] 89 %
Hamburg Hamburgische Bauordnung
§ 45 Absatz 6 [23]
70060401 0 1. Apr. 2006 [24] 70101231 31. Dez. 2010 [23] Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen. [23] 69 %
Hessen Hessische Bauordnung
§ 13 Absatz 5 [25]
70050624 24. Jun. 2005 [26] 70141231 31. Dez. 2014 [25] Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen. [25] 79 %
Mecklenburg-Vorpommern Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
§ 48 Absatz 4 [27]
70060901 0 1. Sep. 2006 [28] [29] 70091231 31. Dez. 2009 [27] Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen. [27] 85 %
Niedersachsen Niedersächsische Bauordnung
§ 44 Absatz 5 [30]
70120413 13. Apr. 2012 [30] 70151231 31. Dez. 2015 [30] Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen. [30] 65 %
Nordrhein-Westfalen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 49 Absatz 7 [31]
70130401 0 1. Apr. 2013 [31] 70161231 31. Dez. 2016 [31] Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen. [31] 69 %
Rheinland-Pfalz Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
§ 44 Absatz 8 [32]
70031231 31. Dez. 2003 [33] 70120713 13. Jul. 2012 [33] [34] Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen. [32] 90 %
Saarland Landesbauordnung
§ 46 Absatz 4 [35]
70040601 0 1. Jun. 2004 [36] Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen. [35] 59 %
Sachsen Sächsische Bauordnung,
§ 47 Absatz 4
70160101 0 1. Jan. 2016 Zum Schlafen bestimmte Aufenthaltsräume und deren Rettungswege. 40 %
Sachsen-Anhalt Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
§ 47 Absatz 4 [37]
70091222 22. Dez. 2009 [38] 70151231 31. Dez. 2015 [37] Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen. [37] 60 %
Schleswig-Holstein Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
§ 49 Absatz 4 [39]
70050401 0 1. Apr. 2005 [40] [41] 70101231 31. Dez. 2010 [39] Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen. [39] 95 %
Thüringen Thüringer Bauordnung
§ 48 Absatz 4 [42]
70040501 0 1. Mai 2004 [42] 70181231 31. Dez. 2018 [42] Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen. [42] 31 %

Als erstes Bundesland führte Rheinland-Pfalz eine solche Verpflichtung ein, deren Wortlaut zur Grundlage der meisten folgenden Regelungen wurde.

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“ [33]

Eine Nachrüstfrist setzte Rheinland-Pfalz später als einige andere Bundesländer. Die erste Nachrüstfrist setzte Schleswig-Holstein und legte dabei auch eine Aufteilung der Zuständigkeit fest.

„Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ [41]

In Baden-Württemberg wurde die späte Rauchwarnmelderpflicht kurzfristig nach einem Brand in Backnang eingeführt. [43] Bei diesem Brand starben eine Mutter und sieben Kinder. [44]

Berlin, Brandenburg und Sachsen sind die letzten Bundesländer, in denen die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern für Wohnräume nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. In Berlin soll die Bauordnung eine geplante Änderung erfahren, wonach eine Rauchwarnmelderpflicht ab 2016 in Kraft treten soll. Die Nachrüstpflicht soll bis zum 31. Dezember 2020 bestehen. [45]

Im Saarland besteht zurzeit keine Nachrüstpflicht für Rauchmelder. Die Einbaupflicht bezieht sich lediglich auf Neu- und Umbauten. Jedoch soll noch 2014 die allgemeine Rauchmelderpflicht auf Bestandsbauten ausgeweitet werden. [46]

Eine Ausnahme bezüglich der Verantwortlichkeit für Einbau, Wartung und Betriebsbereitschaft des Rauchwarnmelders bildet Mecklenburg-Vorpommern. Hier ist in der Landesbauordnung statt vom Eigentümer vom Besitzer die Rede. [27] Relevant wird dieser Unterschied erst, wenn Eigentum nicht vom Eigentümer selbst genutzt wird. Bei Mietwohnungen ist der Mieter der unmittelbare Besitzer einer Wohnung ab dem Moment der Schlüsselübergabe. Somit ist dieser auch in der Pflicht, die erforderlichen Rauchwarnmelder anzuschaffen, zu installieren, zu warten und für deren ständige Betriebsbereitschaft zu sorgen. [47] Demzufolge darf der Mieter die selbst angeschafften Geräte bei einem potentiellen Aus- oder Umzug wieder abmontieren. [48]

Auch in Nordrhein-Westfalen existiert eine unterschiedliche Einbau- und Wartungspflicht. [49] Die Wartung obliegt in der Regel dem Mieter. Bei Eigentümergemeinschaften und Genossenschaftswohnungen können Unternehmen Einbau und Wartung durchführen.

Mit Urteil vom 17. Juni 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Mieter den Einbau von Rauchmeldern durch den Vermieter dulden muss. Der BGH begründete sein Urteil damit, dass es sich bei dem Einbau von Rauchmeldern um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 555b Nummer 4 und 5 BGB handelt. [50]

 

Literatur

  • Max Huybensz: Geschichte und Entwickelung des Feuerlöschwesens der Stadt Wien: mit besonderer Berücksichtigung der gegenwärtigen Organisation der Wiener städtischen Feuerwehr; mit Approbation des Bürgermeisters der Reichshauptstadt Wien; mit einem Plane der Feuerwehr-Eintheilung und des Feuertelegraphen-Netzes etc. von Wien / nach amtl. Quellen bearb. von Max Huybensz, Wien [u. a.] 1879.
  • Wolfgang J. Friedl (Hrsg.): Fehlalarme minimieren – Brand- und Einbruchmeldeanlagen – Brandlöschsysteme . VDE Verlag, Berlin 1994, ISBN 3-8007-1938-X .
  • Fritz J. Schmidhäusler: Brandfrüherkennung: Verfahren, Techniken, Alternativen . Moderne Industrie, Landsberg/Lech 1994, ISBN 3-478-93101-0 .
  • Heinz Luck (Hrsg.): Proceedings der 10. Internationalen Konferenz über Automatische Branderkennung (AUBE’95) . Verlag Mainz, Aachen 1995, ISBN 3-930911-46-9 (englische und deutsche Fachartikel).
  • Heinz Luck (Hrsg.): Proceedings der 11. Internationalen Konferenz über Automatische Branderkennung (AUBE’99) . Joachim Agst Verlag, Moers 1999, ISBN 3-926875-31-3 (englische und deutsche Fachartikel).
  • Kellie A. Beall, William L. Grosshandler, Heinz Luck (Hrsg.): Proceedings of the 12th International Conference on Automatic Fire Detection (AUBE’01). NIST 2001, ( freier Download englischer und deutscher Fachartikel )
  • Heinz Luck (Hrsg.): Proceedings der 13. Internationalen Konferenz über Automatische Branderkennung (AUBE’04) . ZVD Universität Duisburg-Essen 2004. In: Fire Safety Journal. 41(4), Elsevier 2006, S. 251-334.
  • Heinz Luck (Hrsg.): Proceedings der 14. Internationalen Konferenz über Automatische Branderkennung (AUBE’09) . Universität Duisburg-Essen 2009, ISBN 978-3-940402-01-1 (englische und deutsche Fachartikel)
  • Publikationen des Building and Fire Research Laboratory (freier Download in englischer Sprache)
  • Gero Gerber: Brandmeldeanlagen: Planen, Errichten, Betreiben . Hüthig & Pflaum, München/Heidelberg 2009, ISBN 978-3-8101-0276-8 .

Einzelnachweise

  1.  Inhaltsverzeichnis der DIN 14675:2012-04
  2.  Übersicht über technischen Aufschaltbedingungen für Brandmeldeanlagen aus ganz Deutschland
  3.  E.L. Milarcik, S.M. Olenick, R.J. Roby: A Relative Time Analysis of the Performance of Residential Smoke Detection Technologies, Fire Technology 44(4), 337-349, 2008
  4.  Information des Arbeitsausschusses „Brandmelde- und Feueralarmanlagen“ NA 031-02-01 des FNFW vom 16. August 2006 (PDF; 288 KB) Deutsches Institut für Normung. Abgerufen am 14. November 2013.
  5.  Fragen und Antworten zur Rauchwarnmelderpflicht auf Alarmanlage.de; abgerufen am 12. August 2014
  6.  http://www.sueddeutsche.de/geld/rauchmelder-gefaehrliche-faelschungen-mit-guetesiegel-1.568673
  7.  Udo Rosowski: Rauchwarnmelder in Wohnungen: Rechtsfolgen aus der gesetzlichen Einbauverpflichtung in einzelnen Bundesländern unter besonderer Berücksichtigung von Wohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), Grin-Verlag 2009, ISBN 978-3-640-29517-3
  8.  a b c rauchmelder-lebensretter.de abgerufen 12. Juni 2012
  9.  Reducing residential dire fatalaties (PDF; 207 kB), Killalea D, NFPA, 1999, Seite 10
  10.  Smoke detectors provide fast early warning of danger (PDF; 79 kB), United States Congress Office of Compliance, 2010
  11.  Internationaler Vergleich der Rauchmelderpflichten; in Rauchmelder-Lebensretter.de; abgerufen am 22. August 2012.
  12.  https://www-genesis.destatis.de/genesis/online GENESIS-Datenbank des Statistischen Bundesamtes
  13.  Website des Innenministeriums NRW http://www.im.nrw.de/
  14.  Anteil der Haushalte mit Rauchmeldern in Deutschland nach Bundesland im Jahr 2014 Abgerufen am 11. März 2015.
  15. a b c Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010. juris. Abgerufen am 17. November 2013.
  16.  Einbaupflicht für Rauchwarnmelder. Architektenkammer Baden-Württemberg. 25. Juli 2013. Abgerufen am 17. November 2013.
  17.  a b c Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007. Bayerische Staatskanzlei. Abgerufen am 17. November 2013.
  18.  Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes. Bayerische Staatskanzlei. 11. Dezember 2012. Abgerufen am 17. November 2013.
  19.  Bauordnung für Berlin (BauO Bln) (PDF; 278 kB) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. Abgerufen am 17. November 2013.
  20.  Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) (PDF; 300 KB) Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft. Abgerufen am 17. November 2013.
  21. a b c Gesetz zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung und Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 6. Oktober 2009 (PDF; 332 KB) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr. Abgerufen am 17. November 2013.
  22. Begründung zum Gesetz zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung und Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 6. Oktober 2009 (PDF; 734 KB) Stadt Bremerhaven. Abgerufen am 17. November 2013.
  23.  a b c Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005. 14. Dezember 2005. Abgerufen am 14. September 2015.
  24.  Hamburgische Bauordnung 2006 (PDF; 922 KB) Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. April 2006. Abgerufen am 17. November 2013.
  25.  a b c Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15. Januar 2011. juris. Abgerufen am 17. November 2013.
  26.  Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO). In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 23. Juni 2005 (PDF der Ingenieurkammer Hessen; 27 KB [abgerufen am 17. November 2013]). 
  27.  a b c d Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern. Abgerufen am 17. November 2013.
  28. Rauchwarnmelder. Hansestadt Wismar. Abgerufen am 17. November 2013: „seit September 2006 eine gesetzliche Pflicht“
  29.  Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Verlag C. H. Beck. Abgerufen am 17. November 2013: „Inkrafttreten … am 1. September 2006“
  30.  a b c d Niedersächsische Bauordnung (NBauO). In: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem. juris. Abgerufen am 17. November 2013.
  31. a b c d Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen. Abgerufen am 17. November 2013.
  32. a b Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). juris. Abgerufen am 17. November 2013.
  33.  a b c Einbau von Rauchwarnmeldern. Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich. Abgerufen am 17. November 2013.
  34.  Änderungs-Dokumentation. Wolters Kluwer. Abgerufen am 17. November 2013.
  35.  a b Landesbauordnung (LBO) (PDF; 427 KB) Saarland. 11. Dezember 2012. Abgerufen am 17. November 2013.
  36.  Landesbauordnung (LBO) (PDF; 385 KB) Saarland. 19. Mai 2004. Abgerufen am 17. November 2013.
  37. a b c Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA). juris. Abgerufen am 17. November 2013.
  38.  Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt. 21. Dezember 2009, S. 717–719 (PDF des Landtags Sachsen-Anhalt; 1,89 MB [abgerufen am 17. November 2013]). 
  39. a b c Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO). juris. Abgerufen am 17. November 2013.
  40.  Gesetz- und Verordnungsblatt 2009 Nr. 2. In: Landtagsinformationssystem Schleswig-Holstein. Abgerufen am 17. November 2013: „Einführung einer Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen“
  41. a b Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO). In: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2009. Nr. 2, 19. Februar 2009, S. 6–47 (PDF vom Landtag NRW; 628 KB [abgerufen am 17. November 2013]). 
  42.  a b c d Thüringer Bauordnung (ThürBO). juris. Abgerufen am 17. November 2013.
  43.  In Neubauten müssen Warnmelder ab sofort installiert werden. Stuttgarter Nachrichten. 10. Juli. Abgerufen am 17. November 2013.
  44.  Backnang: Die erschütternden Details der Todesnacht. Hamburger Morgenpost. 5. April 2013. Abgerufen am 17. November 2013.
  45.  Rauchmelder werden Pflicht. Berliner Zeitung. 14. Mai 2014. Abgerufen am 12. August 2014.
  46.  Erklärung des parlamentarischen Geschäftsführers der CDU-Landtagsfraktion, Tobias Hans: Rauchmelderpflicht kommt noch in diesem Jahr. CDU. Abgerufen am 12. August 2014.
  47.  „Rechte und Pflichten für Vermieter in Bundesländern mit gesetzlicher Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern“ auf Rauchmelder retten Leben; abgerufen am 12. August 2014
  48.  Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern auf Alarmanlage.de; abgerufen am 12. August 2014
  49.  Landesbauordnung NRW Recht.nrw.de; abgerufen am 17. April 2015
  50.  BGH: Duldungspflicht des Mieters bei Einbau von Rauchmeldern/; abgerufen am 16. Juli 2015
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