Tierheilpraktikerin

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Ein Tierheilpraktiker ist eine Person, die ohne tierärztliche Approbation Behandlungen an Tieren ausübt. Die Ausübung dieses Berufes ist, anders als beim Heilpraktiker , gesetzlich nicht geregelt. Die Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker ist nicht geschützt und kann von allen Personen geführt werden (siehe: BGH, Urteil vom 22. April 1999 – I ZR 108/ 97). Es gibt also Tierheilpraktiker, deren Kenntnisse auf einem Wochenendlehrgang beruhen, neben solchen mit mehrjähriger Ausbildung. Personen, welche diese Tätigkeit ausüben, müssen demzufolge als sehr unterschiedlich qualifiziert angesehen werden. In Österreich ist der Beruf nach dem Tierärztegesetz verboten und gilt als Kurpfuscherei .

Geschichte

Die Tierheilkunde ist aus dem Stand der Tierheilkundigen hervorgegangen. Die in jahrhundertelanger Entwicklung überlieferten Verfahren und das meist mündlich überlieferte praktische Wissen haben der medizinischen Tierheilkunde als Grundlage und Ausgangspunkt gedient. Erst ab dem 18. Jahrhundert erfolgte die Professionalisierung der Tierärzte durch die Entstehung tierärztlicher Ausbildungsstätten. Bereits 1762 entstand die erste Schule in Lyon , gefolgt von einer Schule in Alfort bei Paris 1765. Die erste deutsche tiermedizinische Schule wurde 1771 in Göttingen gegründet. Ab dem 19. Jahrhundert wurde für ihren Besuch eine höhere Vorbildung verlangt, seit 1830 die Universitätsreife.

Trotz der akademischen Ausbildung von Tierärzten an veterinärmedizinischen Fakultäten hat sich die Laienbehandlung erhalten. Die tierärztlichen Lehrinstitute sind zunächst dazu errichtet worden, über die Einführung der Amtstierärzte die damals grassierenden Tierseuchen zu bekämpfen. Mit Herausbildung des freiberuflich arbeitenden Tierarztes wurden aufgrund der Behandlungserfolge mit Hilfe der modernen medizinischen Methoden die Tierheilpraktiker im Laufe des 20. Jahrhunderts fast völlig verdrängt.

Mit der Renaissance alternativmedizinischer und esoterischer Therapieformen erlangte die Tierheilpraxis wieder größere Bedeutung, da Tierheilpraktiker Methoden anwenden können, die Tierärzte aus ethischen Gründen und durch bindende Sorgfaltspflichten nicht durchführen würden. In der Nutztierhaltung und anderen ökonomisch bestimmten Bereichen spielen Tierheilpraktiker eine geringe Rolle. Vor allem in der biologischen Landwirtschaft wird der Einsatz von homöopathischen Mitteln praktiziert, da diese aufgrund fehlender pharmazeutischer Inhaltsstoffe keine oder nur geringe Wartezeiten haben. Für die Anwendung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tieren besteht Anzeigepflicht, der Tierheilpraktiker aus Unkenntnis der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen häufig nicht nachkommen. [1]

Tätigkeitsfeld

Die Behandlung mit homöopathischen und pflanzlichen Mitteln , aber auch die Beratung der Tierhalter über Fütterungs- und Haltungsprobleme sind Kernpunkte der Tätigkeit. Auch wird von Tierheilpraktikern immer häufiger zusätzlich eine Behandlung durch Akupunktur angeboten. Vielfach finden ausdrücklich auch andere esoterische Diagnose- und Therapieverfahren Einsatz.

Situation in Deutschland

Die Bezeichnung Tierheilpraktiker ist in Deutschland gesetzlich nicht geschützt und benötigt daher nach geltendem Recht keine Ausbildung. Eine Ausbildung kann von Wochenendkursen bis zu Fernlehrgängen reichen. Sie kann einige Monate oder gar Jahre dauern und zwischen mehreren hundert und mehreren tausend Euro kosten. [1]

„Die Verwendung der (gesetzlich nicht geschützten) Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker durch Personen, die – ohne Arzt zu sein – bei der Behandlung von Tieren Naturheilverfahren anwenden und eine entsprechende Ausbildung abgeleistet haben, ist nicht als irreführend i. S. von § 3 UWG zu beanstanden. Eine etwaige Fehlvorstellung nicht zu vernachlässigender Teile des Verkehrs über das Erfordernis einer – nicht bestehenden – staatlichen Erlaubnispflicht ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung als nicht schützenswert anzusehen.“

Urteil des BGH, vom 22. April 1999 – I ZR 108/ 97

Ein Tierheilpraktiker ist in der Ausübung seiner Tätigkeit frei. Er kann eine Behandlung ablehnen, z. B. wenn kein Vertrauensverhältnis zwischen Tierheilpraktiker und Tierhalter besteht. Die Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt. Tierheilpraktiker unterliegen als Laien den Beschränkungen des Arzneimittelrechts und des Tierschutzes . Sie können keine rezeptpflichtigen Arzneimittel einsetzen oder rezeptieren und keine Impfungen vornehmen. Chirurgische Eingriffe sind ihnen untersagt, da sie aufgrund arzneimittelrechtlicher Bestimmungen keine Anästhesien durchführen dürfen, die nach dem Tierschutzgesetz für schmerzhafte Eingriffe vorgeschrieben sind. Die unbetäubte Kastration, Kupieren, Enthornung, Aderlass, Nähen von Wunden bei Nutztieren sind für Tierheilpraktikerschulen Teil des Berufsbildes. [2]

In einigen deutschen Bundesländern muss die Tätigkeit und/oder eine Praxiseröffnung beim zuständigen Veterinäramt angemeldet werden, durch das eine Praxisbesichtigung stattfindet. Dafür sind in diesen Bundesländern auch gewisse Sachkundenachweise zu erbringen, z. B. die Sachkundenachweis über freiverkäufliche Arzneimittel. Ein Tierheilpraktiker kann bei Fehldiagnosen oder Falschbehandlungen im Rahmen der für jedermann geltenden gesetzlichen Grundlagen haftbar gemacht werden.

Die Anzahl der in Deutschland tätigen Tierheilpraktiker ist nicht bekannt. Eine 2014 durchgeführte Erhebung der Bundestierärztekammer erbrachte über 2.200 Adressen. Es existieren in Deutschland zahlreiche Berufsverbände für Tierheilpraktiker, die zum Teil mit tierheilpraktischen Ausbildungsstätten assoziiert sind. Allein die dreizehn größten Verbände weisen eine Mitgliederzahl von 5000 bis 6000 auf. Nach Angaben des Verbands Artgerechte TierGesundheit sollen sogar 25.000 Tierheilpraktiker in Deutschland tätig sein. Eine obligatorische Mitgliedschaft in einem Dachverband mit Sanktionsbefugnissen (analog zur Tierärztekammer ) existiert nicht, so dass auch keine verbindliche Berufsordnung existiert. Einzelne Verbände können nach ihren jeweiligen Satzungen Berufsordnungen beschließen; jedoch sind diese nicht rechtsverbindlich. Der Grund dafür ist, dass es den Beruf des Tierheilpraktikers im Rechtsverständnis nicht gibt, mit der Folge, dass auch kein rechtliches Reglement und keine gesetzlichen Mindestanforderungen für die tierheilpraktische Tätigkeit existieren. Tierheilpraktiker dürfen im Rahmen der für jedermann geltenden Tierschutz -, Arzneimittel – oder Seuchengesetze praktizieren, dürfen also all das, was jeder Halter mit seinen Tieren auch darf, und dürfen all das nicht, was auch jedem anderen Laien untersagt ist. [1]

Situation in anderen europäischen Ländern

In Österreich ist die Ausübung kurativer Tätigkeiten an Tieren durch Laien nach § 12 Tierärztegesetz verboten. Allerdings sind im Rahmen des Hilfsteller-Gewerbes Tierenergetiker tätig, die Behandlungen von Tieren mit Bach-Blüten , Bioresonanz , Aromatherapie , Tierkinesiologie , Farben , Handauflegen und ähnlichem anbieten. [1]

In der Schweiz ist der Beruf kantonal unterschiedlich geregelt. In einigen Kantonen ist der Tierheilpraktiker verboten, in anderen muss eine Prüfung zu den gesetzlichen Regelungen abgelegt werden, in wiederum anderen wird eine Bewilligung verlangt. Es gibt zwei Berufsverbände – den Berufsverband der TierheilpraktikerInnen sowie den Tierheilpraktiker-Verband . [1]

In Frankreich dürfen Tiere nur durch Tierärzte behandelt werden. Ausnahmen gibt es nur für Osteopathie sowie Pferdezahnbehandlungen, die auch durch Laien erfolgen darf.

Im Vereinigten Königreich brauchen Therapeuten die Erlaubnis eines Tierarztes, der das Tier zuvor untersucht hat. Diese Bewilligung ist nur zu versagen, wenn medizinische Gründe gegen die tierheilpraktische Behandlung sprechen. [1]

Literatur

  • Sylvia Dauborn:   Lehrbuch für Tierheilpraktiker . 2. Auflage. Sonntag, Stuttgart 2004 , ISBN 3-8304-9063-1 .
  • Colin Goldner :   Vorsicht, Tierheilpraktiker! „Alternativveterinäre“ Diagnose- und Behandlungsverfahren . Alibri Verlag, Aschaffenburg 2006 , ISBN 3-86569-004-1 .

Einzelnachweise

  1. a b c d e f Heidi Kübler: Tierheilpraktiker – Situation in Deutschland. In: Deutsches Tierärzteblatt 63 (2015), S. 492–496.
  2.  Goldner 2006, S. 67
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